18.12.2024
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Dokument-Nr. 34626

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Beschluss03.11.2021Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt2 O 127/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 559Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 559
  • NVwZ-RR 2022, 239Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR), Jahrgang: 2022, Seite: 239
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Halle, Beschluss01.09.2021, 2 D 145/21 HAL
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss03.11.2021

Regelmäßiger Aufenthalt in einer Wohnimmobilie spricht für ZweitwohnsitzSchwerpunkt der Lebens­ver­hältnisse kann an mehreren Orten sein

Der regelmäßige Aufenthalt in einer Wohnimmobilie spricht dafür, dass es sich um einen Zweitwohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 2 BGB handelt. Der Schwerpunkt der Lebens­ver­hältnisse kann an mehreren Orten sein. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Sachsen-Anhalt entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Zwangs­voll­streckung aus einem Kosten­fest­set­zungs­be­schluss des Verwal­tungs­ge­richts Halle wurde im Jahr 2021 ein Oberge­richts­voll­zieher beim Amtsgericht Naumburg beauftragt. Dagegen richtete sich die Erinnerung der Schuldnerin. Sie gab an, sie wohne in der Schweiz. Der beauftragte Gerichtsvollzieher sei daher unzuständig.

Verwal­tungs­gericht lehnte Erinnerung ab

Das Verwal­tungs­gericht Halle lehnte die Erinnerung ab. Der beauftragte Gerichts­voll­zieher sei zuständig. Denn die Schuldnerin habe in Naumburg einen Zweitwohnsitz. Sie halte sich dort nach eigenen Angaben mindestens alle drei Wochen in einer ausschließlich durch sie genutzten Immobilie auf. Zudem habe sie die dortige Anschrift selbst als "Zweitwohnsitz" bezeichnet. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Schuldnerin.

Oberver­wal­tungs­gericht bejaht ebenfalls Zweitwohnsitz in Naumburg

Das Oberver­wal­tungs­gericht Sachsen-Anhalt bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Es sei davon auszugehen, dass die Schuldnerin in Naumburg einen Zweitwohnsitz habe. Der Wohnsitz des Schuldners im Sinne des § 802 e Abs. 1 ZPO bestimme sich nach den §§ 7-11 BGB. Der Wohnsitz sei der räumliche Mittelpunkt des gesamten Lebens einer Person. Nach § 7 Abs. 2 BGB könne der Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten sein. Dies setze voraus, dass der Schwerpunkt der Lebens­ver­hältnisse sich gleichermaßen an mehreren Orten befindet. Vor dem Hintergrund des regelmäßigen Aufenthalts der Schuldnerin in Naumburg und der Angabe der dortigen Anschrift als "Zweitwohnsitz" sei nicht zweifelhaft, dass sich der Schwerpunkt der Lebens­ver­hältnisse der Schuldnerin abwechselnd entweder in der Schweiz oder in Naumburg befindet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (vt/rb)

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