23.11.2024
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Dokument-Nr. 23661

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Beschluss03.01.2017Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt2 M 118/16
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Halle, Beschluss19.12.2016, 4 B 620/16 HAL
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss03.01.2017

Keine Umsiedlung von FeldhamsternKein gewichtiger Grund für Umsiedlung während Winter­schlafphase

Die vom Landkreis Mansfeld-Südharz erlassene arten­schutz­rechtliche Ausnah­me­ge­neh­migung zur Umsiedlung von Feldhamstern in Sangerhausen während der Winter­schlafphase darf nicht vollzogen werden. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht des Landes Sachsen-Anhalt entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte der BUND erfolgreich Beschwerde eingelegt. Der BUND war noch vor dem Verwal­tungs­gericht Halle mit der Aussetzung der Ausnahmegenehmigung noch unterlegen. Mit der Ausnah­me­ge­neh­migung des Landkreises Mansfeld-Südharz sollte natur­schutz­rechtlich die Voraussetzung dafür geschaffen werden, im März 2017 im Südwesten der Stadt Sangerhausen mit der Errichtung von Gewächshäusern zu beginnen. Diese sind Teil eines aus drei Bauabschnitten bestehenden "Gartenbau-Kompe­tenz­zentrums".

Anspruch auf Wider­spruch­s­er­hebung gegen Ausnah­me­ge­neh­migung

Anders als das Verwal­tungs­gericht Halle geht das OVG in Anbetracht einer neueren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. November 2016 (Rs. C-243/15) davon aus, dass eine Befugnis des Umweltverbandes zur Erhebung eines Widerspruchs gegen eine solche Ausnah­me­ge­neh­migung besteht.

Sofortvollzug der Ausnahme nicht gerechtfertigt

Das OVG hält einen Sofortvollzug der Ausnahme für nicht gerechtfertigt, weil erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausnah­me­ge­neh­migung bestehen. Nach Auffassung des Senats liegen keine ausreichenden Gründe dafür vor, dass mit der Umsiedlung der Feldhamster während der Winterschlafphase begonnen werden muss.

Liefer­ver­pflich­tungen kein Grund für Alter­na­tiv­lo­sigkeit

Europäisches und nationales Natur­schutzrecht verlangen, dass für einen Vorhabenträger - hier den Betreiber des Garten­bau­zentrums - keine zumutbare Alternative auch bezüglich der konkreten Ausführung seines Vorhabens besteht. Der Vorhabenträger kann die Alter­na­tiv­lo­sigkeit seines Vorhabens in zeitlicher Hinsicht nicht dadurch herbeiführen, dass er bereits Liefer­ver­pflich­tungen eingegangen ist. Zudem wurde bislang nur ein Bauvorbescheid für einen Teil der Anlagen unter verschiedenen Bedingungen erteilt und noch kein prüffähiger Bauantrag für das gesamte Vorhaben eingereicht. Auch liegt bislang noch kein Nachweis darüber vor, dass nach Ende des Winterschlafs im Frühjahr 2017 die vorgesehenen Aussied­lungs­flächen für die Feldhamster verfügbar sind.

Keine Verschlech­terung der Feldhams­ter­po­pu­lation

Das Natur­schutzrecht verlangt zudem, dass sich bei Durchführung der geplanten Umsiedlung der Erhal­tungs­zustand der Feldhams­ter­po­pu­la­tionen nicht verschlechtert. Dies muss nachgewiesen sein, insbesondere weil sich die Feldhams­ter­po­pu­la­tionen in einem sogenannten ungünstigen Erhal­tungs­zustand befinden. Der Senat hat auch Zweifel daran, ob dieser Nachweis hier erbracht ist.

Quelle: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt/ ra-online

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