18.10.2024
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Dokument-Nr. 31516

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Beschluss20.01.2022Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt2 L 155/21
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Halle, Urteil20.10.2021, 2 A 80/19 HAL
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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss20.01.2022

Mit Sitzbänken und Tischen ausgestattete Grillhütte stellt bau­ordnungs­rechtlich ein Aufenthaltsraum darGrillhütte muss beseitigt werden

Ein mit Sitzbänken und Tischen ausgestatte Grillhütte stellt ein Aufenthaltsraum im Sinne von § 2 Abs. 5 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) dar. Liegt eine Genehmigung zur Errichtung der Grillhütte nicht vor, muss sie beseitigt werden. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Sachsen-Anhalt entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer eines Grundstücks wurden im Oktober 2021 vom Verwal­tungs­gericht Halle dazu verurteilt, eine auf ihrem Grundstück stehende Grillhütte zu entfernen. Die Grillhütte war mit gepolsterten Sitzbänken und Esstischen ausgestattet. Das Gericht wertete die Grillhütte daher als Aufenthaltsraum, die ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet wurde. Da das Gericht die Berufung nicht zuließ, beantragten die Grund­s­tücks­ei­gentümer deren Zulassung.

Vorliegen eines geneh­mi­gungs­pflichtigen Aufent­haltsraums

Das Oberver­wal­tungs­gericht Sachsen-Anhalt bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Die Grillhütte sei als Aufenthaltsraum im Sinne von § 2 Abs. 5 BauO LSA zu werten. Denn sie sei darauf ausgerichtet, dort mit mehreren Personen in der Freizeit zu verweilen. Die Grillhütte diene dem längeren Aufenthalt von Personen. Unerheblich sei, dass die Grillhütte nicht sämtliche Anforderungen an Aufent­haltsräume gemäß § 46 BauO LSA erfüllte.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (vt/rb)

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