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Dokument-Nr. 34340

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Oberverwaltungsgericht Saarlouis Beschluss02.09.2024

OVG setzt absolutes Rauchverbot für Spielhalle außer VollzugUngleich­be­handlung von Spielhallen und Spielbanken verfas­sungs­widrig

Das Ober­verwaltungs­gericht des Saarlandes hat auf Antrag einer Spiel­hallen­betreiberin im Wege einer einstweiligen Anordnung das im Dezember 2023 in Kraft getretene absolute Rauchverbot für Spielhallen im Saarland für ihre Spielhalle außer Vollzug gesetzt.

Im vergangenen Dezember trat im Saarland ein Gesetz in Kraft, wonach in Spielhallen ein absolutes Rauchverbot gilt. Das gilt auch dann, wenn es einen abgetrennten Raucherbereich gibt. Dagegen ging die Betreiberin des Lokals gerichtlich vor. Hintergrund dafür ist, dass das Rauchen in abgetrennten Bereichen der saarländischen Spielbanken laut Gesetz weiterhin erlaubt ist.

Ungleich­be­handlung von Spielbanken und Spielhallen

Das OVG ist deswegen überzeugt, dass die seit Ende letzten Jahres geltende Vorschrift des Saarländischen Spiel­ha­l­len­ge­setzes, die ein absolutes Rauchverbot in den saarländischen Spielhallen auch dann vorsieht, wenn dort ein abgetrennter Raucherbereich bzw. eine Raucherkabine vorhanden ist, verfassungswidrig ist; sie verletzt, so der Senat, die Antragstellerin in ihrer Berufs­aus­übungs­freiheit, ohne dass ein diese Ungleichbehandlung recht­fer­ti­gender Grund vorliegt.

Keine tragfähige Grundlage für unter­schiedliche Vorschriften

Weder der Nicht­rau­cher­schutz noch der Spielerschutz oder das Ziel der Suchtbekämpfung stellten eine tragfähige Grundlage für ein absolutes Rauchverbot dar, das auf Spielhallen beschränkt sei (also nicht auch Spielbanken umfasse).

Quelle: Oberverwaltungsgericht Saarlouis, ra-online (pm/ab)

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