Oberverwaltungsgericht Saarland Urteil11.01.2022
Berücksichtigung einer Abfindung im Zugewinnausgleich wegen fehlender Notwendigkeit zur Deckung des LebensbedarfsMöglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Eine Abfindung ist im Zugewinnausgleich unter anderem dann zu berücksichtigen, wenn die Zahlung nicht zur Deckung des Lebensbedarfs der Ausgleichspflichtigen benötigt wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn für ihn die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besteht. Dies hat das Oberlandesgericht des Saarlandes entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich der Einleitung des Scheidungsverfahrens im April 2019 beim Amtsgericht Neunkirchen beanspruchte die Ehefrau den Zugewinnausgleich. Dabei kam es unter anderem darauf an, ob ein Depot-Guthaben in Höhe von 90.000 € mit zu berücksichtigen war. Der Betrag stammte aus einer Abfindungszahlung nach einem Aufhebungsvertrag mit dem früheren Arbeitgeber des Ehemanns aus dem Jahr 2017. Der Ehemann hatte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses keine weitere Arbeit aufgenommen und wollte nach Auslauf des Arbeitslosengeldes im April 2022 bis zu seiner Verrentung im Dezember 2023 von dem Depot-Guthaben leben. Im Juli 2018 trennte sich das Ehepaar. Der Ehemann war der Ansicht, dass das Guthaben beim Zugewinnausgleich nicht zu berücksichtigen sei. Da das Amtsgericht Neunkirchen dies anders sah, legte der Ehemann gegen die Entscheidung im Zugewinnausgleichsverfahren Beschwerde ein.
Berücksichtigung des Depot-Guthabens im Zugewinnausgleich
Das Oberlandesgericht des Saarlandes bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Das Depot-Guthaben sei im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Dem stehe nicht der Einwand des Ehemanns entgegen, er benötige das Guthaben zur Deckung seines Lebensbedarfs. Denn es sei ihm möglich und zumutbar gewesen eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um seinen Lebensbedarf zu decken. Dazu sei er spätestens nach Ablauf des Trennungsjahres verpflichtet gewesen. Soweit der Ehemann anführte, sein Vorgehen sei mit der Ehefrau abgesprochen gewesen, könne er sich darauf nach der Trennung nicht mehr berufen. Die Trennung stelle insofern eine Zäsur dar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2025
Quelle: Oberlandesgericht des Saarlandes, ra-online (vt/rb)