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Dokument-Nr. 34849

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Urteil11.01.2022Oberverwaltungsgericht Saarland6 UF 91/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2022, 860Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2022, Seite: 860
  • NJW 2022, 2051Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 2051
  • NJW-RR 2022, 368Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2022, Seite: 368
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Neunkirchen, Beschluss04.06.2021, 17 F 114/19 S
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Saarland Urteil11.01.2022

Berück­sich­tigung einer Abfindung im Zugewin­n­aus­gleich wegen fehlender Notwendigkeit zur Deckung des LebensbedarfsMöglichkeit der Aufnahme einer Erwer­b­s­tä­tigkeit

Eine Abfindung ist im Zugewin­n­aus­gleich unter anderem dann zu berücksichtigen, wenn die Zahlung nicht zur Deckung des Lebensbedarfs der Ausgleichs­pflichtigen benötigt wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn für ihn die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwer­b­s­tä­tigkeit besteht. Dies hat das Oberlan­des­gericht des Saarlandes entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich der Einleitung des Schei­dungs­ver­fahrens im April 2019 beim Amtsgericht Neunkirchen beanspruchte die Ehefrau den Zugewinnausgleich. Dabei kam es unter anderem darauf an, ob ein Depot-Guthaben in Höhe von 90.000 € mit zu berücksichtigen war. Der Betrag stammte aus einer Abfin­dungs­zahlung nach einem Aufhe­bungs­vertrag mit dem früheren Arbeitgeber des Ehemanns aus dem Jahr 2017. Der Ehemann hatte nach dem Ende des Arbeits­ver­hält­nisses keine weitere Arbeit aufgenommen und wollte nach Auslauf des Arbeits­lo­sen­geldes im April 2022 bis zu seiner Verrentung im Dezember 2023 von dem Depot-Guthaben leben. Im Juli 2018 trennte sich das Ehepaar. Der Ehemann war der Ansicht, dass das Guthaben beim Zugewin­n­aus­gleich nicht zu berücksichtigen sei. Da das Amtsgericht Neunkirchen dies anders sah, legte der Ehemann gegen die Entscheidung im Zugewin­n­aus­gleichs­ver­fahren Beschwerde ein.

Berück­sich­tigung des Depot-Guthabens im Zugewin­n­aus­gleich

Das Oberlan­des­gericht des Saarlandes bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Das Depot-Guthaben sei im Zugewin­n­aus­gleich zu berücksichtigen. Dem stehe nicht der Einwand des Ehemanns entgegen, er benötige das Guthaben zur Deckung seines Lebensbedarfs. Denn es sei ihm möglich und zumutbar gewesen eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um seinen Lebensbedarf zu decken. Dazu sei er spätestens nach Ablauf des Trennungsjahres verpflichtet gewesen. Soweit der Ehemann anführte, sein Vorgehen sei mit der Ehefrau abgesprochen gewesen, könne er sich darauf nach der Trennung nicht mehr berufen. Die Trennung stelle insofern eine Zäsur dar.

Quelle: Oberlandesgericht des Saarlandes, ra-online (vt/rb)

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