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Dokument-Nr. 968

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Oberverwaltungsgericht Saarland Beschluss02.09.2005

Zum Inhalt der Infor­ma­ti­o­ns­pflicht des Dienst­stel­len­leiters gegenüber dem Personalrat bei Stellen­be­set­zungen

Das Oberver­wal­tungs­gericht des Saarlandes hat in einem in der Perso­na­l­ver­tre­tungssache des Personalrates des SaarForst Landesbetriebs ergangenen Beschluss entschieden, dass der beteiligte Minister für Umwelt den Personalrat im Rahmen einer Stellen­be­set­zungs­an­ge­le­genheit - es ging um eine Abtei­lungs­lei­ter­stelle des SaarForst Landesbetriebs - nicht ausreichend informiert hat.

Im streitigen Fall war der Personalrat unterrichtet worden, es gebe nur eine Bewerbung auf die ausgeschriebene Leitungsstelle, und ohne Vorlage einer Übersicht über den Werdegang der Bewerberin lediglich auf deren Qualifikation und Funktionen - ohne Angabe entsprechender Daten - hingewiesen worden. Der Personalrat machte im Mitbe­stim­mungs­ver­fahren geltend, es lägen zwei rechtzeitige Bewerbungen vor und er benötige für seine Entscheidung Perso­na­l­da­ten­über­sichten über den Werdegang beider Bewerber. Das Ministerium brach daraufhin das Mitbe­stim­mungs­ver­fahren ohne weitere Information ab.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat in seiner Beschwer­de­ent­scheidung die Rechts­auf­fassung des Personalrates im Wesentlichen bestätigt: Es hat unter Berück­sich­tigung der konkreten Ausschrei­bungs­be­din­gungen auch die zweite Bewerbung als rechtzeitig gewertet und die dem Personalrat erteilten Informationen als nicht ausreichend angesehen. Das saarländische Perso­na­l­ver­tre­tungs­gesetz verlange eine umfassende Unterrichtung des Personalrates durch den Dienstherrn. Dies bedeute eine Information auf breiter Tatsa­chen­grundlage.

Bei Perso­na­l­ent­schei­dungen sei zwischen einerseits subjektiven Voraussetzungen der Bewerber nach Maßgabe ihres Persön­lich­keits­bildes und andererseits objektiven Tatsachen zu unterscheiden. Für subjektive Voraussetzungen gelte der maßgebende Beurtei­lungs­spielraum des Dienstherrn, der dem Personalrat nach den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich nicht die Personalakten oder die vollständigen Beurteilungen der Bewerber übermitteln dürfe.

Anders verhalte es sich hingegen bei den objektiven Tatsachen des Auswahl­ver­fahrens - etwa Zahl und Eingang der Bewerbungen, objektiver datierter Werdegang der Bewerber. Der Personalrat habe zu kontrollieren, ob die Dienststelle bei der Vorbereitung ihrer Entscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Insoweit liege eine umfassende Unterrichtung des Personalrates nur vor, wenn ihm das tatsa­chen­be­zogene Entschei­dungs­ma­terial in derselben Vollständigkeit zugänglich gemacht werde, in der es dem Dienst­stel­len­leiter bei seiner Meinungsbildung zur Verfügung gestanden habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.

Gegen die Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts kann Beschwerde eingelegt werden.

Quelle: Pressemitteilung des OVG des Saarlandes vom 09.09.2005

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