Im streitigen Fall war der Personalrat unterrichtet worden, es gebe nur eine Bewerbung auf die ausgeschriebene Leitungsstelle, und ohne Vorlage einer Übersicht über den Werdegang der Bewerberin lediglich auf deren Qualifikation und Funktionen - ohne Angabe entsprechender Daten - hingewiesen worden. Der Personalrat machte im Mitbestimmungsverfahren geltend, es lägen zwei rechtzeitige Bewerbungen vor und er benötige für seine Entscheidung Personaldatenübersichten über den Werdegang beider Bewerber. Das Ministerium brach daraufhin das Mitbestimmungsverfahren ohne weitere Information ab.
Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner Beschwerdeentscheidung die Rechtsauffassung des Personalrates im Wesentlichen bestätigt: Es hat unter Berücksichtigung der konkreten Ausschreibungsbedingungen auch die zweite Bewerbung als rechtzeitig gewertet und die dem Personalrat erteilten Informationen als nicht ausreichend angesehen. Das saarländische Personalvertretungsgesetz verlange eine umfassende Unterrichtung des Personalrates durch den Dienstherrn. Dies bedeute eine Information auf breiter Tatsachengrundlage.
Bei Personalentscheidungen sei zwischen einerseits subjektiven Voraussetzungen der Bewerber nach Maßgabe ihres Persönlichkeitsbildes und andererseits objektiven Tatsachen zu unterscheiden. Für subjektive Voraussetzungen gelte der maßgebende Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der dem Personalrat nach den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich nicht die Personalakten oder die vollständigen Beurteilungen der Bewerber übermitteln dürfe.
Anders verhalte es sich hingegen bei den objektiven Tatsachen des Auswahlverfahrens - etwa Zahl und Eingang der Bewerbungen, objektiver datierter Werdegang der Bewerber. Der Personalrat habe zu kontrollieren, ob die Dienststelle bei der Vorbereitung ihrer Entscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Insoweit liege eine umfassende Unterrichtung des Personalrates nur vor, wenn ihm das tatsachenbezogene Entscheidungsmaterial in derselben Vollständigkeit zugänglich gemacht werde, in der es dem Dienststellenleiter bei seiner Meinungsbildung zur Verfügung gestanden habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.
Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts kann Beschwerde eingelegt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des OVG des Saarlandes vom 09.09.2005