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Dokument-Nr. 1908

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Urteil03.02.2006Oberverwaltungsgericht Saarland3 R 7/05
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Oberverwaltungsgericht Saarland Urteil03.02.2006

Weihrau­ch­extrakt ist kein Lebensmittel, sondern zulas­sungs­pflichtiges ArzneimittelGemein­schaftsrecht entscheidend

Ist ein als Nahrungs­er­gän­zungs­mittel aus Österreich eingeführter und auf den deutschen Markt gebrachter Weihrau­ch­extrakt rechtlich ein Lebensmittel, das frei auf dem europäischen Markt verkauft werden kann, oder ein zulas­sungs­pflichtiges Arzneimittel?

Diese Frage der richtigen rechtlichen Einordnung eines Weihrauch­produkts auf der Grundlage des Gemein­schafts­rechts hat das Oberver­wal­tungs­gericht des Saarlandes entschieden und die Berufung einer Händlerin, die mit ihrer Klage gegen das vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales im Jahre 2002 gegen das Produkt erlassene Verkehrsverbot wegen fehlender arznei­mit­tel­recht­licher Zulassung (§ 69 Abs. 1 des Arznei­mit­tel­ge­setzes) vor dem Verwal­tungs­gericht nicht erfolgreich war, zurückgewiesen.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass für die Unterscheidung von Lebensmitteln und Arzneimitteln unmittelbar die gemein­schafts­rechtliche Lebens­mit­tel­ver­ordnung 178/2002 maßgebend ist. Nach dem weiten Lebens­mit­tel­begriff des Gemein­schafts­rechts ist das Weihrauch­produkt zunächst einmal ein Lebensmittel, das nach einem Gutachten aromatische Geschmacks­wirkung und Verdau­ungs­wirkung hat. Darüber hinaus liegt aber auch ein Arzneimittel mit pharma­ko­lo­gischen Wirkungen vor, denn nach wissen­schaft­lichen Forschungs­er­geb­nissen beeinflusst indischer Weihrau­ch­extrakt Entzün­dungs­prozesse im menschlichen Körper, und zwar bei hoher Dosis positiv im Sinne einer Heilung und bei niedriger Dosis - wie bei dem streit­ge­gen­ständ­lichen Produkt - negativ im Sinne einer Förderung von Entzündungen.

Mithin sind nach dem europäischen Recht sowohl die Voraussetzungen eines Lebensmittels als auch eines Arzneimittels gegeben. Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt deshalb der so genannte "Strenge-Grundsatz" als Entschei­dungsregel, das heißt, das strengere Arznei­mit­telrecht hat wegen der in diesem Bereich zu erwartenden größeren Gesund­heits­ge­fahren Vorrang in der Anwendung vor dem weniger strengen Lebens­mit­telrecht. Nach der EuGH-Rechtsprechung ändert daran auch die Einfuhr des Produkts aus einem anderen EU-Land nichts, in dem es - wie vorliegend in Österreich - als Lebensmittel angesehen wird.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Saarland vom 13.02.2006

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