03.12.2024
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Oberverwaltungsgericht Saarland Urteil30.06.2020

OVG kippt Sperrbezirks­verordnung in der Saarbrückener InnenstadtVerordnung über das Verbot von Prostitution in bestimmten Gebieten von Saarbrücken teilweise unwirksam

Das Ober­verwaltungs­gericht des Saarlandes hat mit Urteil dem Normen­kontrollantrag des Betreibers einer Prosti­tu­ti­o­ns­stätte gegen die von der Landes­hauptstadt Saarbrücken Anfang 2019 erlassene Verordnung über das Verbot der Prostitution auf ihrem Gebiet entsprochen und diese teilweise für unwirksam erklärt, soweit hiervon der Betrieb von Prostitutions­stätten in einem eigens festgelegten Sperrbezirk verboten wird.

Im zugrunde liegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass nach den Unterlagen nicht für alle Bereiche des weit gefassten, die gesamte Innenstadt der Landes­hauptstadt erfassenden Sperrbezirks die für derartige Regelungen nach der einschlägigen Ermächtigung in Art. 297 Abs. 1 Satz 1 EGStGB notwendige Erfor­der­lichkeit zum Schutz der Jugend und des "öffentlichen Anstands" festgestellt werden kann. Dies setze auch mit Blick auf die betroffenen Grund­rechts­po­si­tionen der Prostituierten und Betreiber unter Verhält­nis­mä­ßig­keits­ge­sichts­punkten voraus, dass das mit dem Verbot belegte Gebiet eine besondere Schutz­be­dürf­tigkeit aufweise, etwa als Bereich mit hohem Wohnanteil sowie als Standort von Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen gekennzeichnet sei und sich deswegen gegen typischerweise mit der Ausübung der Prostitution verbundenen Belästigungen als besonders "sensibel" erweise.

Entscheidung betrifft nicht die verbotene Straßen­pro­sti­tution

Dies könne trotz einer vergleichsweise sorgfältigen Aufarbeitung des Sachverhalts durch die seit 2018 erstmals zuständige Landes­hauptstadt Saarbrücken für Teile des festgelegten Sperrbezirks, beispielsweise für das unmittelbare Umfeld des vom Antragsteller betriebenen Bordells im Umfeld des Saarbrücker Hauptbahnhofs nicht festgestellt werden. Das Gericht hat abschließend betont, dass die Entscheidung zum einen nicht die in der Verordnung bis auf wenige Ausnahmen im gesamten Stadtgebiet von Saarbrücken verbotene Straßenprostitution betrifft und zum anderen die Verpflichtungen des Antragstellers zur Einhaltung sonstiger gesetzlicher Vorschriften, insbesondere der Anforderungen des seit 2017 geltenden Prosti­tu­ier­ten­schutz­ge­setzes unberührt lässt. .

Quelle: Oberverwaltungsgericht Saarland, ra-online (pm/ku)

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