Die Klage hatte sich gegen die Anordnung des Ruhens seiner Approbation durch den Beklagten, das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz - Zentralstelle für Gesundheitsberufe -, gerichtet. Die Ruhensanordnung war im Zusammenhang mit dem Vorwurf ergangen, der Kläger habe schwerkranke Krebspatienten ohne genügende Aufklärung einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlung unterzogen.
Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat - wie bereits das Verwaltungsgericht in der Vorinstanz - die Ruhensanordnung für rechtmäßig erachtet. Es hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der mit der Ruhensanordnung auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bundesärzteordnung zwangsläufig verbundene Eingriff in die durch Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz gewährleistete Freiheit der Berufswahl sei zum einen deshalb gerechtfertigt, weil nach eigenständiger Prüfung durch den Senat eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sei, dass das gegen den Kläger vor dem Landgericht - Schwurgericht - wegen Körperverletzung in 17 Fällen, dabei in einem Fall mit Todesfolge, sowie des Betrugs beziehungsweise Betrugsversuches in 17 Fällen eröffnete Strafverfahren, jedenfalls was die Mehrzahl der Fälle anbelangt, zu seiner (strafrechtlichen) Verurteilung führen werde.
Zum anderen sei das vorläufige Berufsverbot zum Schutz der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit erforderlich, weil nach Einschätzung des Senats in tatsächlicher Hinsicht hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass bei einer Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit des Klägers die genannten Rechtsgüter weiterhin gefährdet seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2006
Quelle: Pressemitteilung des OVG Saarland vom 03.02.2006