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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 1840

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Oberverwaltungsgericht Saarland Urteil03.11.2005

Vorläufiges Berufsverbot für Nierenarzt bestätigt

Das Oberver­wal­tungs­gericht des Saarlandes hat den Verfah­rens­be­tei­ligten nunmehr das schriftliche Urteil zugestellt, welches bereits im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 29. November 2005 verkündet worden war und durch das die Berufung des Klägers Dr. B., eines Facharztes für Innere Medizin und Nephrologie, gegen das seine Klage abweisende Urteil des Verwal­tungs­ge­richts des Saarlandes vom 22.9.2004 (Aktenzeichen 1 K 160/02) zurückgewiesen wurde.

Die Klage hatte sich gegen die Anordnung des Ruhens seiner Approbation durch den Beklagten, das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbrau­cher­schutz - Zentralstelle für Gesund­heits­berufe -, gerichtet. Die Ruhensanordnung war im Zusammenhang mit dem Vorwurf ergangen, der Kläger habe schwerkranke Krebspatienten ohne genügende Aufklärung einer wissen­schaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlung unterzogen.

Der 1. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts hat - wie bereits das Verwal­tungs­gericht in der Vorinstanz - die Ruhensanordnung für rechtmäßig erachtet. Es hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der mit der Ruhensanordnung auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bunde­s­ärz­te­o­rdnung zwangsläufig verbundene Eingriff in die durch Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz gewährleistete Freiheit der Berufswahl sei zum einen deshalb gerechtfertigt, weil nach eigenständiger Prüfung durch den Senat eine sehr hohe Wahrschein­lichkeit gegeben sei, dass das gegen den Kläger vor dem Landgericht - Schwurgericht - wegen Körper­ver­letzung in 17 Fällen, dabei in einem Fall mit Todesfolge, sowie des Betrugs beziehungsweise Betrugs­ver­suches in 17 Fällen eröffnete Strafverfahren, jedenfalls was die Mehrzahl der Fälle anbelangt, zu seiner (straf­recht­lichen) Verurteilung führen werde.

Zum anderen sei das vorläufige Berufsverbot zum Schutz der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit erforderlich, weil nach Einschätzung des Senats in tatsächlicher Hinsicht hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass bei einer Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit des Klägers die genannten Rechtsgüter weiterhin gefährdet seien.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Saarland vom 03.02.2006

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