Dokument-Nr. 2743
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil04.07.2006
Handwerkerpark neben reinem Wohngebiet grundsätzlich zulässigHandwerkerpark muss allerdings Lärmschutzregelungen aufgrund benachbartem Wohngebiets beachten
Der „Handwerkerpark Feyen” in Trier ist grundsätzlich zulässig. Lediglich die bauplanerischen Festsetzungen über den Lärmschutz müssen nachgebessert werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Mit dem im Juni 2005 beschlossenen Bebauungsplan „Handwerkerpark Feyen” will die Stadt Trier Handwerksbetrieben die Möglichkeit bieten, aus der Innenstadt auszusiedeln. Durch die preisgünstige Bereitstellung von stadtnahen Grundstücken soll die Abwanderung von Handwerkern ins Umland verhindert werden. Der hiergegen gestellte Normenkontrollantrag führte zwar wegen der Unbestimmtheit einzelner Regelungen des Bebauungsplanes zum Erfolg. Jedoch hält das Oberverwaltungsgericht den Handwerkerpark grundsätzlich für zulässig.
Es sei mit dem Planungsermessen der Stadt Trier vereinbar, den Handwerkerpark zur Vermeidung der Abwanderung von Handwerksbetrieben aus der Stadt ins Umland planerisch auszuweisen. Seiner Verwirklichung stünden weder Gründe des Naturschutzes noch des Lärmschutzes entgegen. Flächen des Naturschutzgebietes „Mattheiser Wald” würden nicht in Anspruch genommen. Durch die Bebauung selbst seien keine Nachteile für besonders schutzwürdige Tierarten zu befürchten. Insbesondere liege eine erhebliche Beeinträchtigung der Bechsteinfledermaus nicht vor, weil Quartierbäume nicht vernichtet und Jagdgebiete für sie nicht verloren gingen. Das Nebeneinander des Handwerkerpark und eines reinen Wohngebietes sei zulässig. Die hiermit verbundene Lärmbeeinträchtigung könne durch die Festsetzung von Schallschutzpegeln bewältigt werden. Allerdings seien die Lärmschutzregelungen im angefochtenen Bebauungsplan zu ungenau und bedürften der Ergänzung, so das Oberverwaltungsgericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 19.07.2006
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