15.11.2024
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Dokument-Nr. 2743

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Urteil04.07.2006Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz8 C 11709/05.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil04.07.2006

Handwerkerpark neben reinem Wohngebiet grundsätzlich zulässigHandwerkerpark muss allerdings Lärmschutz­re­ge­lungen aufgrund benachbartem Wohngebiets beachten

Der „Handwerkerpark Feyen” in Trier ist grundsätzlich zulässig. Lediglich die bauplanerischen Festsetzungen über den Lärmschutz müssen nachgebessert werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Mit dem im Juni 2005 beschlossenen Bebauungsplan „Handwerkerpark Feyen” will die Stadt Trier Handwerks­be­trieben die Möglichkeit bieten, aus der Innenstadt auszusiedeln. Durch die preisgünstige Bereitstellung von stadtnahen Grundstücken soll die Abwanderung von Handwerkern ins Umland verhindert werden. Der hiergegen gestellte Normen­kon­trol­lantrag führte zwar wegen der Unbestimmtheit einzelner Regelungen des Bebauungsplanes zum Erfolg. Jedoch hält das Oberver­wal­tungs­gericht den Handwerkerpark grundsätzlich für zulässig.

Es sei mit dem Planungs­er­messen der Stadt Trier vereinbar, den Handwerkerpark zur Vermeidung der Abwanderung von Handwerks­be­trieben aus der Stadt ins Umland planerisch auszuweisen. Seiner Verwirklichung stünden weder Gründe des Naturschutzes noch des Lärmschutzes entgegen. Flächen des Natur­schutz­ge­bietes „Mattheiser Wald” würden nicht in Anspruch genommen. Durch die Bebauung selbst seien keine Nachteile für besonders schutzwürdige Tierarten zu befürchten. Insbesondere liege eine erhebliche Beein­träch­tigung der Bechstein­fle­dermaus nicht vor, weil Quartierbäume nicht vernichtet und Jagdgebiete für sie nicht verloren gingen. Das Nebeneinander des Handwerkerpark und eines reinen Wohngebietes sei zulässig. Die hiermit verbundene Lärmbe­ein­träch­tigung könne durch die Festsetzung von Schall­schutz­pegeln bewältigt werden. Allerdings seien die Lärmschutz­re­ge­lungen im angefochtenen Bebauungsplan zu ungenau und bedürften der Ergänzung, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 19.07.2006

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