18.10.2024
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Dokument-Nr. 1864

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Urteil09.01.2006Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz8 C 11367/05.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil09.01.2006

Trierer Bebauungspläne nunmehr wirksam

Die Stadt Trier hat den zusätzlichen Verkehrslärm, der aufgrund von drei Bebauungsplänen im Bereich des Petrisberges auch in den Durch­gangs­straßen von Kürenz erwartet wird, durch die Gewährung von Zuschüssen zu Schall­schutz­maß­nahmen nunmehr ordnungsgemäß bewältigt. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem weiteren Normen­kon­troll­ver­fahren.

Die drei Bebauungspläne "Petrisberg-Ost", "Belvedere-Süd" und "Landschaftspark Petrisberg" wurden vom Trierer Stadtrat bereits im Jahr 2003 als Satzungen beschlossen, dann aber durch Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts vom 8. September 2004 für unwirksam erklärt, weil die planbedingte Zunahme der Verkehrs­be­lastung in der Avelsbacher Straße in Kürenz nicht ausreichend berücksichtigt worden war.

Nach Einholung ergänzender Gutachten über die in den Durch­gangs­straßen von Kürenz zu erwartenden Verkehrs­lär­m­ent­wick­lungen und Luftschad­s­toff­be­las­tungen wurde ein Lärmschutz­konzept beschlossen, nach dem auch die Anwohner der Avelsbacher Straße sowie der Domänenstraße für Schall­dämm­maß­nahmen einen 75 %-Zuschuss erhalten. Auf dieser Grundlage beschloss der Stadtrat am 25. November 2004 die drei Bebauungspläne erneut. Den hiergegen gestellten Normen­kon­trol­lantrag lehnte das Oberver­wal­tungs­gericht ab.

Die aufgrund des ergänzenden Verfahrens erneut beschlossenen Bebauungspläne genügten jetzt im Blick auf den zu erwartenden zusätzlichen Verkehrslärm dem Gebot gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange. Die Stadt Trier habe zu Recht die Notwendigkeit von Lärmschutz­maß­nahmen gesehen. Auch sei ihre Planung richtigerweise auf eine umfassende Lösung der Verkehrs­be­lastung in Kürenz durch den Bau einer Ortsumgehung gerichtet. Trotz der nicht absehbaren Realisierung von entsprechenden Straßen­bau­maß­nahmen habe sie jedoch an ihrer Bauleitplanung festhalten und zur - vorübergehenden - Problem­be­wäl­tigung zum Mittel der Entschädigung für passive Schall­schutz­maß­nahmen greifen dürfen. Zum einen habe die geplante Konver­si­ons­maßnahme eine herausragende städtebauliche Bedeutung, zum anderen falle die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms in den Durch­gangs­straßen von Kürenz verhältnismäßig gering aus. Die durch die Verwirklichung der Bebauungspläne zu erwartenden Probleme für die Luftqualität hätten nicht im Rahmen der angegriffenen Planungen bewältigt werden müssen. Vielmehr kämen insoweit Maßnahmen im separaten Verfahren der Luftrein­hal­te­planung, wie z.B verkehrs­lenkende Regelungen oder der Einbau von Partikelfilter in die Trierer Stadtbusse in Betracht.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 06/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 08.02.2006

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