Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil22.04.2026
Auch bei einem Bevölkerungsrückgang kann es gute Gründe für das Ausweisen eines neuen Wohngebiets gebenRechtmäßigkeit der Planung eines neuen Wohngebiets im Stadtteil Ixheim in Zweibrücken bestätigt
Der Bebauungsplan „Wohnen am Kirchberg“, mit dem die Stadt Zweibrücken im Stadtteil Ixheim ein neues Wohngebiet ausgewiesen hat, ist wirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die insgesamt drei Antragsteller erhoben gegen den im März 2025 bekannt gemachten Bebauungsplan einen Normenkontrollantrag und machten neben Verfahrensfehlern insbesondere geltend, die Stadt Zweibrücken habe die klimatischen Auswirkungen des geplanten Wohngebiets auf die bereits bestehende Bebauung, die erhöhte Lärmbeeinträchtigung durch die Erschließungsstraße sowie Probleme bei der Oberflächenentwässerung verkannt und sei fälschlicherweise von einem weiteren Wohnflächenbedarf ausgegangen. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Normenkontrollantrag ab.
Keine Verfahrens- und Abwägungsfehler bei der Planaufstellung
Weder lägen Verfahrensfehler vor, noch begegne der Bebauungsplan inhaltlichen Bedenken. Insbesondere habe die Antragsgegnerin ein neues Wohngebiet zur Befriedigung einer bestehenden Grundstücksnachfrage schaffen dürfen, auch wenn das Statistische Landesamt einen Bevölkerungsrückgang für die Stadt Zweibrücken von knapp 4 Prozent bis zum Jahr 2070 prognostiziere.
Wohnbauflächenbedarf kann nicht durch Maßnahmen der Innenentwicklung und Nachverdichtung gedeckt werden
Namentlich habe die Stadt fehlerfrei zugrunde legen dürfen, dass aktuell ein Bedarf an Wohnbauflächen bestehe, der durch Maßnahmen der Innenentwicklung und Nachverdichtung nicht hinreichend gedeckt werden könne. Auch habe die Antragsgegnerin die Lärmbeeinträchtigungen durch den vom Plangebiet – einem allgemeinen Wohngebiet – ausgelösten Verkehr berücksichtigt und fehlerfrei abgewogen. Hierbei habe sie unter anderem davon ausgehen dürfen, dass mit dem erhöhten Verkehr durch die Erschließungsstraße die Immissionsgrenzwerte der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung) nicht überschritten würden.
Konzept für Entwässerungssystem muss nicht im Bebauungsplan erfolgen
In Bezug auf die Oberflächenentwässerung habe die Antragsgegnerin im Rahmen der Planaufstellung unter Beteiligung von Sachverständigen sichergestellt, dass ein funktionierendes Entwässerungssystem hergestellt werden könne. Die detaillierte Ausarbeitung eines solchen Konzepts müsse nicht im Bebauungsplan selbst erfolgen, sondern dürfe auf ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren verlagert werden. Schließlich habe die Antragsgegnerin auch die Belange des Klimaschutzes unter Orientierung an den Empfehlungen des während der Planung erstellten Klimagutachtens hinreichend gewichtet und abgewogen. Insoweit habe sie vor allem die Eigenschaft des Gebiets als Luftleitbahn berücksichtigt und auf eine den Luftdurchfluss verhindernde Riegelbebauung verzichtet. In dem neuen Wohngebiet sei vielmehr nach den Baufenstern und dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung eine aufgelockerte Bebauung vorgesehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2026
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/mw)