15.11.2024
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Dokument-Nr. 2759

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Urteil04.07.2006Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz8 C 10156/06.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil04.07.2006

Bebauungsplan darf Eigen­tü­mer­rechte nicht ohne Grund einschränken

Die am 22. November 2005 vom Stadtrat der Stadt Neustadt an der Weinstraße beschlossene Änderung des Bebauungsplans „Chemnitzer Straße” ist unwirksam. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Bebauungsplan „Chemnitzer Straße” überplant ein Gebiet am östlichen Stadtrand von Neustadt. Er lässt dort nach seiner Änderung großflächige Handelsbetriebe zu und schließt zugleich weitgehend solche Sortimente aus, die üblicherweise in der Innenstadt angeboten werden. Im benachbarten Plangebiet „Adolf-Kolping-Straße - Südost -" hat die Stadt jedoch innerstädtische Einzel­han­dels­be­triebe in der „Mall” des Globus-Selbst­be­die­nungs­marktes zugelassen. Die Antragstellerin, die Eigentümerin von Grundstücken im Plangebiet „Chemnitzer Straße” ist, wendet sich gegen die Einschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke. Ihr Normen­kon­trol­lantrag hatte Erfolg. Die Nutzungs­ein­schrän­kungen für die Grundstücke der Antragstellerin seien unter Berück­sich­tigung der im Plangebiet „Adolf-Kolping-Straße - Südost” entstandenen baulichen Situation abwägungs­feh­lerhaft. Obwohl in beiden Plangebieten zulässigerweise dasselbe städtebauliche Grundkonzept verfolgt werde, nämlich der Ausschluss typisch inner­städ­tischer Einzel­han­dels­nut­zungen am Stadtrand, habe die Stadt Neustadt im Gebiet des Bebauungsplanes „Adolf-Kolping-Straße - Südost” solche Nutzungen über das eigentliche Selbst­be­die­nungs­wa­renhaus hinaus in einem erheblichen Umfang zugelassen. Rechtfertigende Gründe für die im Vergleich zum Bebauungsplan „Adolf-Kolping-Straße - Südost” eingeschränkte bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke der Antragstellerin ließen sich der Begründung des angefochtenen Bebauungsplanes nicht entnehmen. Ob solche Gründe vorlägen, sei einer erneuten Abwägungs­ent­scheidung des Stadtrats der Stadt Neustadt vorbehalten, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 17.07.2006

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