15.11.2024
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Dokument-Nr. 2030

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Beschluss06.03.2006Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz8 B 870/05; 8 B 1322/05; 8 B 1323/05; 8 B 1324/05
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss06.03.2006

Immis­si­ons­schutz­rechtliche Genehmigung eines Recycling­be­triebs bleibt bestehen

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat im Rahmen von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtmäßigkeit einer immis­si­ons­schutz­recht­lichen Genehmigung bejaht.

Nach Durchführung eines Öffent­lich­keits­be­tei­li­gungs­ver­fahrens, in dem eine Bürge­r­i­n­i­tiative eine Unter­schrif­tenliste mit annähernd 3.000 Unterschriften vorgelegt hatte, genehmigte die Bezirks­re­gierung Arnsberg mit Bescheid vom 19.10.2004 die Errichtung und den Betrieb einer Metall­re­cy­clin­g­anlage mit einem Sprengbunker, zwei Fallwerken und drei Brennhauben in Dortmund-Lindenhorst. Nach der Genehmigung dürfen zur Zerkleinerung besonders großer Metallteile (von mehr 30 Tonnen Gewicht) pro Arbeitstag acht Sprengungen mit jeweils 20 kg Sprengstoff stattfinden. Metallteile mit einem Gewicht von 8 bis 30 Tonnen werden in den Fallwerken mit Hilfe einer Fallkugel zerkleinert. Noch kleinere Metallteile werden in den Brennhauben mittels Brennlanzen zerschnitten.

Gegen diese Genehmigung haben mehrere Grund­s­tücks­ei­gentümer aus der Nachbarschaft Widerspruch eingelegt und zugleich beim Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Genehmigung anzuordnen, d.h. die Genehmigung außer Vollzug zu setzen. Diese Anträge hat das Oberver­wal­tungs­gericht mit den o. g. Beschlüssen in zweiter Instanz zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es für die Antragsteller durch Erschütterungen oder durch Lärm zu erheblichen Belästigungen kommen werde. Weder das Vorbringen der Antragsteller noch die von diesen vorgelegten Stellungnahmen des Öko-Instituts aus Freiburg stellten die Ergebnisse der im Rahmen des Geneh­mi­gungs­ver­fahrens eingeholten Gutachten durchgreifend in Frage. Einer Prüfung der Einwendungen der Antragsteller zu Beein­träch­ti­gungen im Zusammenhang mit von der Anlage ausgehenden Luftschad­s­toffen bedürfe es nicht; den Antragstellern sei es aus verfah­rens­recht­lichen Gründen verwehrt, sich auf derartige Einwände zu berufen, weil sie die Einwände nicht bereits im Geneh­mi­gungs­ver­fahren vorgebracht hätten.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz vom 07.03.2006

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