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Sie sehen einen Müllwagen beim Abholden der Mülltonnen.

Dokument-Nr. 29198

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss10.09.2020

OVG Koblenz: Gelbe Tonne darf in Mainz vorerst nicht eingeführt werdenStadt Mainz kann nicht einseitig Vollservice anordnen

Die Stadt Mainz ist einstweilen nicht berechtigt, die Entsorgung des Verpa­ckungsmülls per einseitiger Anordnung vom Einsammeln gelber Säcke auf die Abholung gelber Tonnen im Vollservice (Abholung vom und Zurückbringen zum Standplatz auf dem Grundstück) umzustellen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eil­rechtsschutz­verfahren auf den Antrag eines Betreibers für die Sammlung und Verwertung von Verpackungsmüll entschieden.

Zwar erlaube das Verpackungsgesetz den öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­trägern, den für die Erfassung und Verwertung von Verpackungsmüll zuständigen System­be­treibern mittels einer Rahmenvorgabe vorzuschreiben, diese Abfälle in einem Holsystem mit Müllbehältern zu erfassen. Ob die Rahme­n­er­mäch­tigung auch die weitere Ausgestaltung des Systems im Sinne eines Vollservice erlaube oder ob diese Detailregelung der zwischen den System­be­treibern und der Kommune abzuschlie­ßenden Abstim­mungs­ver­ein­barung vorbehalten sei, sei indes offen.

Eilbe­dürf­tigkeit nicht hinreichend begründet

Die in den zur Zeit bundesweit geführten vergleichbaren Verfahren bislang ergangenen Entscheidungen seien sämtlich zugunsten der Systembetreiber ausgegangen. Vor diesem Hintergrund sei es sachgerecht, die sofortige Vollziehung der Rahmenvorgabe einstweilen auszusetzen. Die Stadt habe nicht hinreichend dargetan, warum die Umstellung auf das von ihr favorisierte System nicht erst nach einer entsprechenden Klärung im Haupt­sa­che­ver­fahren eingeführt werden könne, falls nicht zuvor eine dahingehende Abstim­mungs­ver­ein­barung getroffen werde.

OVG widerspricht Auffassung der Vorinstanzen

Entgegen der Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts sei die sofortige Vollziehung der Rahmenvorgabe auch in vollem Umfang auszusetzen gewesen, weil es sich hierbei um eine einheitliche Ermes­sen­s­ent­scheidung handele und die Stadt in ihrem Bescheid selbst für den Fall eines Abholsystems mit Bereitstellung der gelben Tonnen im Verkehrsraum auf Verkehrs­be­ein­träch­ti­gungen hingewiesen habe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/ab)

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