14.11.2024
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Dokument-Nr. 342

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Entscheidung30.03.2005Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz8 A 12219/04.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Entscheidung30.03.2005

OVG Rheinland-Pfalz: Grundsatzurteil zur grenz­über­schrei­tenden Abfall­ver­wertung

Deutsche Stellen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Abfall­ver­wertung im Aus­land verhindern, wenn diese den strengeren deutschen Umweltstandards nicht entspricht. So entschied heute das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Ein hiesiges Unternehmen wollte 3.500 t Abfallholz nach Italien ausführen; dort sollten daraus Spanplatten hergestellt werden. Während die italienischen Behörden keine Bedenken hatten, erhob die in Rheinland-Pfalz hierfür zuständige Sonderabfall Management GmbH (SAM) Einwände. Denn eine Probe hatte ergeben, dass der Arsengehalt der Holzabfälle über dem deutschen Grenzwert lag.

Das deutsche Unternehmen klagte daraufhin auf Zustimmung der SAM zu der geplanten Abfall­ver­bringung. Das Verwal­tungs­gericht Mainz wies diese Klage ab. In dem sich hieran anschließen­den Berufungs­ver­fahren legte das Koblenzer Oberver­wal­tungs­gericht die Sache zunächst zur Klärung der europa­recht­lichen Problematik dem Europäischen Gerichts­hof in Luxemburg vor. Dieser entschied, dass die deutsche Behörde der Abfall­ver­bringung ins Ausland unter Berufung auf höhere deutsche Umweltstandards widersprechen darf, sofern sie dabei den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit beachtet. Auf dieser Grundlage wies das Oberver­wal­tungs­gericht jetzt die Berufung des klagenden Unternehmens zurück.

Die für die Verwertung von Altholz geltenden Bestimmungen in Deutschland seien in höherem Maße zur Vermeidung von Umwelt- und Gesund­heits­risiken geeignet als die einschlägigen italienischen Regelungen, befand das Oberver­wal­tungs­gericht. So dürfe in Deutschland schad­s­toff­be­lastetes Altholz mit einem Arsengehalt von mehr als 2 mg/kg über­haupt nicht in die Produktion gelangen, während Italien lediglich für die Endprodukte bestimmte, und zwar höhere Grenzwerte vorschreibe.

Die strengeren deutschen Verwer­tungs­­­kri­terien seien auch nicht unver­hält­nismäßig. So stehe aufgrund neuer wissen­schaft­licher Untersuchungen fest, dass Arsen in Holzschutz­­mitteln die mensch­liche Gesundheit erheblich gefährde. Aus diesem Grund dürfe mit solchen Mitteln behandeltes Holz inzwischen europaweit nicht mehr zur Möbel­her­stellung verwendet werden. Die Bemühungen deutscher Stellen, dass Arsen auch über die Spanplat­ten­her­stellung möglichst nicht in den Wertstoff­kreislauf zurückgelange, seien vor diesem Hinter­grund konsequent. Der Umstand allein, dass Italien insoweit weniger strenge Regelungen erlassen habe, lasse die strengeren deutschen Vorschriften nicht unver­hält­nismäßig oder mit europäischem Gemein­­schaftsrecht unvereinbar erscheinen.

Das OVG ließ gegen seine Entscheidung die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht nicht zu.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz vom 30.03.2005

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