21.11.2024
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Dokument-Nr. 1964

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Urteil15.02.2006Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz8 A 11500/05.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil15.02.2006

OVG: Wohnungs­be­sich­tigung durch Baubehörde muss geduldet werden

Die Bewohner haben die Besichtigung ihrer Wohnung durch die Bauauf­sichts­behörde zu dulden, wenn der Verdacht besteht, dass die Wohnungsnutzung bauaufsichtlich nicht genehmigt worden ist. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Kläger sind Eigentümer eines als Wochenendhaus baurechtlich genehmigten Gebäudes in einem durch Bebauungsplan als Woche­n­end­h­aus­gebiet ausgewiesenen Bereich. Nachdem eine Vielzahl der Gebäude entgegen dem Bebauungsplan zu Dauer­wohn­zwecken umgenutzt wurden, hat die Bauauf­sichts­behörde mit einer Erhebung der baurechtlichen Verstöße begonnen. Zu diesem Zweck beabsichtigt sie auch eine Besichtigung des Gebäudes der Kläger, da bei einer Außen­be­sich­tigung der Verdacht auf Umnutzung der Keller- zu Aufent­halts­räumen entstanden war. Nachdem die Kläger sich geweigert hatten, eine Besichtigung vornehmen zu lassen, gab die Bauauf­sichts­behörde ihnen auf, mit ihr einen Termin zur Besichtigung auszumachen. Die hiergegen erhobene Klage hat bereits das Verwal­tungs­gericht abgewiesen. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Die Kläger müssten die Bauzu­stands­be­sich­tigung dulden, weil aufgrund der Gestaltung der Kellerfenster der Verdacht bestehe, dass die Kellerräume ohne die erforderliche Baugenehmigung zu Aufent­halts­zwecken genutzt würden und eine Dauer­wohn­nutzung des nur als Wochenendhaus genehmigten Gebäudes stattfinde. Eine Bauzu­stands­be­sich­tigung stelle keine - nur unter engen verfas­sungs­recht­lichen Voraussetzungen zulässige - Wohnungs­durch­suchung dar, weil die Behörde nicht zielgerichtet in die Privatsphäre der Wohnungsinhaber eindringe. Deshalb sei sie bereits zulässig, wenn eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehe. Eine solche Gefahr stelle schon der Verstoß gegen die baurechtliche Geneh­mi­gungs­pflicht dar, da diese der Bausicherheit und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen diene. Die Wohnungs­be­sich­tigung sei auch kein unangemessen schwerer Eingriff, da sie an einem von den Klägern selbst benannten Termin stattfinden solle, so dass sie sich darauf einstellen könnten. Durch die nachträgliche Bauzu­stands­be­sich­tigung erfolge schließlich eine Gleich­be­handlung mit denjenigen Bürgern, die ein Geneh­mi­gungs­ver­fahren eingeleitet und in diesem Rahmen ebenfalls eine Besichtigung zu dulden hätten.

Quelle: Pressemeldung des OVG Rheinland-Pfalz vom 24.02.2006

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