15.11.2024
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Dokument-Nr. 2451

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Urteil10.05.2006Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz8 A 11360/05.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil10.05.2006

Chemiekonzern BASF darf offiziell Emissionen messenBASF hat Anspruch als Messstelle nach dem Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­gesetz anerkannt zu werden

Die BASF hat einen Anspruch darauf, als Messstelle nach dem Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­gesetz anerkannt zu werden, um bei anderen Anlagen­be­treibern Emissi­ons­mes­sungen vornehmen zu können. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Nach dem Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­gesetz kann dem Betreiber von Produk­ti­o­ns­anlagen aufgegeben werden, die hiervon ausgehenden Emissionen durch eine von der zuständigen Behörde bekannt zu gebenden Stelle ermitteln zu lassen. Solche Messungen erfolgen entweder wenn der Verdacht auf schädliche Umwelt­ein­wir­kungen durch die Anlage besteht oder routinemäßig in bestimmten zeitlichen Abständen. Das Landesamt für Umwelt, Wasser­wirt­schaft und Gewerbeaufsicht hatte es abgelehnt, die BASF als solche Messstelle anzuerkennen, weil sie selbst Anlagen betreibe und in der Öffentlichkeit befürchtet werde, sie nehme Messungen nicht mit der nötigen Unabhängigkeit vor. Das Verwal­tungs­gericht hat das Landesamt verpflichtet, die BASF als Stelle für Messungen bei Dritten anzuerkennen, mit denen sie nicht auf irgendeine Weise verflochten ist. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Die Messungen einer bekannt gegebenen Stelle dienten als Grundlage für behördliches Einschreiten bei einem Verstoß gegen immis­si­ons­schutz­rechtliche Vorschriften und zur Ausräumung eines Verdachts auf schädliche Umwelt­ein­wir­kungen. Deshalb müssten die Messergebnisse unangreifbar sein. Voraussetzung hierfür sei die Unabhängigkeit der Messstellen von ihren Auftraggebern. Dass die Klägerin Produk­ti­o­ns­anlagen betreibe und selbst Messungen nach dem Immis­si­ons­schutzrecht unterliege, nehme ihr noch nicht generell die nötige Neutralität, Ermittlungen bei anderen Anlagen­be­treibern vorzunehmen. Die Auffassung des Landesamtes, in der Öffentlichkeit bestehe der Anschein, der Betreiber von Produk­ti­o­ns­anlagen führe Immis­si­ons­mes­sungen nicht mit der nötigen Unbefangenheit durch, beruhe auf Vermutungen, deren Richtigkeit auch in der mündlichen Verhandlung nicht habe belegt werden können. Die Beschränkung der Bekanntgabe der BASF als Messstelle auf Messungen bei - mit ihr nicht verflochtenen - Dritten sei im Verwal­tungs­vollzug auch praktikabel. Die zuständige Behörde müsse im Einzelfall ohnehin prüfen, ob die vorgelegten Messergebnisse etwa wegen verwandt­schaft­licher Beziehungen oder geschäftlicher Verflechtungen unverwertbar seien, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 29.05.2006

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