23.11.2024
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Dokument-Nr. 5493

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Urteil16.01.2008Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz8 A 10909/07.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil16.01.2008

Fährfüh­rer­schein kann auch bei Farbsehschwäche gemacht werden

Der Bewerber um ein Binnen­schif­fer­patent für die Mosel-Fähre zwischen Bullay und Alf ist trotz mangelndem Farbun­ter­schei­dungs­vermögen zur Führer­schein­prüfung zuzulassen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der 31-jährige Kläger möchte von seinem Onkel den Fährbetrieb auf der Mosel zwischen Bullay und Alf übernehmen. Die zuständige Wasser- und Schiff­fahrts­di­rektion Südwest lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung zur Fährfüh­rer­schein­prüfung ab, da bei ihm eine Farbsehschwäche festgestellt wurde. Das Verwal­tungs­gericht verpflichtete die Wasser- und Schiff­fahrts­di­rektion, den Kläger zur Prüfung zuzulassen. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Zwar sei ein ausreichendes Farbun­ter­schei­dungs­vermögen im Interesse der Sicherheit auf den Schiff­fahrts­s­traßen grundsätzlich erforderlich, damit der Schiffsführer die Schiff­fahrts­zeichen eindeutig wahrnehmen könne. Jedoch sei der Kläger zur Vermeidung einer unver­hält­nis­mäßigen Einschränkung der Berufsfreiheit trotz seiner Farbsehschwäche zur Fährfüh­rer­schein­prüfung zuzulassen. Im Fall des Bestehens könne ihm die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden. Denn die Sicherheit des Fährbetriebes zwischen Bullay und Alf sei bereits dann gewährleistet, wenn der Kläger verpflichtet werde, die Fähre - wie von ihm ohnehin beabsichtigt - nur bei Tag und bei „sichtigem” Wetter zu führen. Bei einer so eingeschränkten Fahrerlaubnis wirke sich die Farbsehschwäche nicht aus.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 24.01.2008

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