14.11.2024
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Dokument-Nr. 5360

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Urteil12.12.2007Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz8 A 10632/07.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil12.12.2007

Planung eines Wohngebiets auf Biotopflächen unzulässig

Die Ausweisung eines Wohngebiets auf einer Fläche mit landes­ge­setzlich geschützten Feuchtwiesen im Ortsbezirk Wörth ist unzulässig, weil innerhalb des Gemeindegebiets vergleichbar geeignete Alter­na­tiv­flächen ohne Biotope vorhanden sind. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Stadt Wörth plant für das im Ortsbezirk Wörth gelegene Gebiet „Abtswald Teil B” den Erlass eines Bebauungsplans, der Wohnnutzung festsetzen soll. Sie will damit bestehender Wohnnachfrage Rechnung tragen und außerdem über das Neubaugebiet eine Anbindung kleinerer Wohnsiedlungen an den Altort erreichen. Den Antrag der Stadt auf Erteilung einer Befreiung von landes­ge­setz­lichen Biotop­vor­schriften zum Schutz von Feuchtwiesen lehnte das beklagte Land ab. Die hiergegen gerichtete Klage der Stadt war schon vor dem Verwal­tungs­gericht erfolglos. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte die Entscheidung.

Die Befreiung sei zu Recht versagt worden. Die Bereitstellung von Wohnbauland diene zwar dem Wohl der Allgemeinheit. Dieses öffentliche Interesse rechtfertige jedoch nicht die Zerstörung der kraft Landesgesetzes unter Schutz stehenden Feuchtwiesen im Gebiet „Abtswald Teil B”. Weder der Umstand, dass der Raumord­nungsplans Rheinpfalz 2004 für dieses Gebiet eine Siedlungs­er­wei­terung für Wohnnutzung eröffne, noch der städtebauliche Wünsch der Klägerin an einer Arrondierung der bebauten Ortslage wiesen ein stärkeres Gewicht auf als der Belang des Biotopschutzes. Bei der erforderlichen Abwägung habe berücksichtigt werden dürfen, dass mit dem Gebiet „Abtswald Teil C” ein für Wohnnutzung vergleichbar geeigneter Alter­na­tivstandort ohne Biotop­schutz­flächen zur Verfügung stehe. Eine Befreiung komme auch nicht aus anderen Gründen in Betracht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 64/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.12.2007

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