15.11.2024
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Sie sehen einen Müllwagen beim Abholden der Mülltonnen.

Dokument-Nr. 8965

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss24.08.2009

Rostlauben: Grund­s­tücks­ei­gentümer muss jahrelang nicht benutzte Kraftfahrzeuge als Abfall entsorgenJahrelange Lagerung unter freiem Himmel nicht rechtens

Wenn Schrottlauben, die seit vielen Jahren nicht mehr benutzt werden, auf einem Grundstück unter freiem Himmel vor sich hinrosten, stellen sie Abfall dar. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Koblenz entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann (Kläger) auf seinem Woche­n­end­h­aus­grundstück insgesamt drei Fahrzeuge abgestellt - zwei alte Audis sowie einen abzuwrackenden Wohnwagen. Die zuständige Behörde qualifizierte die Fahrzeuge als Abfall und verlangte, dass sie einer schadlosen Verwertung zugeführt werden oder aber gemein­wohl­ver­träglich beseitigt werden. Gegen diese abfall­rechtliche Verfügung wandte sich der Mann vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Koblenz.

Rostlauben unterfallen dem Abfallbegriff

Die Richter gaben der Behörde Recht. Kraftfahrzeuge, die seit Jahren ohne benutzt zu werden auf einem Grundstück ihres Halters unter freiem Himmel ohne nennenswerten Witte­rungs­schutz und auf unbefestigtem Grund abgestellt sind, erfüllten den Abfallbegriff des Krw-/AbfG, so dass ihre ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemein­wohl­ver­trägliche Beseitigung verlangt werden dürfe.

Abfallbegriff

Abfall im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG liege dann vor, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung einer Sache entfalle oder aufgegeben werde, ohne dass ein neuer Verwen­dungszweck unmittelbar an deren Stelle trete. Dies sah das Gericht bei allen Fahrzeugen als gegeben an.

Abstrakte Gefahr

Auch wenn eine vom jeweiligen Fahrzeug ausgehende konkrete Umwelt­ge­fährdung durch auslaufende Flüssigkeiten noch nicht festgestellt worden sei, stelle die Gefahr des Auslaufens umwelt­ge­fähr­dender Flüssigkeiten nicht nur eine theoretische Möglichkeit, sondern eine nachhaltige abstrakte Gefahr dar, die infolge von Beschädigungen oder altersbedingter Korrosion jederzeit zu einer konkreten Gefahr werden könne.

Audi 80

Der abgemeldete Audi 80 stehe dort mindestens seit Sommer 2001 ungeschützt unter freiem Himmel und sei bereits bis zu den Felgen im Waldboden eingesunken. Die Behauptung seines Besitzers, das Fahrzeug solange auf dem Grundstück einlagern zu wollen, bis es die steuer­güns­tigere Oldti­me­rei­gen­schaft besitze, hielten die Richter für völlig unglaubhaft. Denn das wäre laut Fahrzeug­zu­las­sungs­ver­ordnung frühestens im Jahre 2012 der Fall, und dann dürften die Substanzschäden schon so weit fortgeschritten sein, dass sich die für die Wieder­in­be­triebnahme notwendigen Reparaturen nicht mehr rechnen würden.

Audi 100 CC

Beim zweiten Pkw, einem Audi 100 CC, räumte der Besitzer selbst ein, dass er seine ursprüngliche Repara­tu­r­absicht mangels einer günstigen Erwer­bs­mög­lichkeit für ein benötigtes Ersatzteil inzwischen aufgegeben habe und der Wagen bei ihm schlicht "in Vergessenheit geraten" sei.

Wohnwagen

Der Wohnwagen sei weitgehend von einem grünen Moosbelag überzogen und wohl kaum noch bewohnbar. Sein Besitzer behauptete zwar, ihn "alsbald wieder spazieren fahren" zu wollen. Jedoch entfalle damit gerade die Möglichkeit einer - unter Umständen zulässigen - Nutzung als stationärer Dauer­cam­pingwagen.

Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz

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