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Dokument-Nr. 8438

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Beschluss27.08.2009Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz8 A 10480/09.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss27.08.2009

Zusätzlicher Bordellbetrieb südlich des Speyrer Doms nicht zulässigGefahr des „trading-down-Effekts“

Der Bau eines weiteren Bordellbetriebs im Gewerbegebiet südlich des Doms zu Speyer darf nicht verwirklicht werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger, Inhaber eines in dem Gewerbegebiet liegenden Bordellbetriebs, begehrte die baurechtliche Zulassung eines weiteren Betriebs dieser Art in dem Gebiet. Dies lehnte die Stadt Speyer zur Verhinderung einer Mehrzahl solcher Betriebe ab. Vor dem Verwal­tungs­gericht war die Klage erfolglos. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat den Berufungs­zu­las­sungs­antrag des Klägers gegen das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts abgelehnt.

Bau widerspricht Charakter des Gewerbegebiets

Die Zulassung eines weiteren Bordellbetriebs widerspreche dem Charakter des Gewerbegebiets. Aufgrund der in der Nähe bereits vorhandenen zwei Prosti­tu­ti­o­ns­be­triebe käme es zu einer Konzentration dieser Nutzungsart, die das Gebiet negativ verändere. Denn die Konzentration von Einrichtungen des Sex-Gewerbes führe erfahrungsgemäß zu einer Gebiets­ab­wertung („trading-down-Effekt“). Es bestehe die Gefahr, dass das Gewerbegebiet sich für die ansonsten dort zulässigen Nutzungen in der Zukunft als unattraktiv erweise.

Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz

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