Dokument-Nr. 8438
Permalink https://urteile.news/
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss27.08.2009
Zusätzlicher Bordellbetrieb südlich des Speyrer Doms nicht zulässigGefahr des „trading-down-Effekts“
Der Bau eines weiteren Bordellbetriebs im Gewerbegebiet südlich des Doms zu Speyer darf nicht verwirklicht werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Der Kläger, Inhaber eines in dem Gewerbegebiet liegenden Bordellbetriebs, begehrte die baurechtliche Zulassung eines weiteren Betriebs dieser Art in dem Gebiet. Dies lehnte die Stadt Speyer zur Verhinderung einer Mehrzahl solcher Betriebe ab. Vor dem Verwaltungsgericht war die Klage erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat den Berufungszulassungsantrag des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt.
Bau widerspricht Charakter des Gewerbegebiets
Die Zulassung eines weiteren Bordellbetriebs widerspreche dem Charakter des Gewerbegebiets. Aufgrund der in der Nähe bereits vorhandenen zwei Prostitutionsbetriebe käme es zu einer Konzentration dieser Nutzungsart, die das Gebiet negativ verändere. Denn die Konzentration von Einrichtungen des Sex-Gewerbes führe erfahrungsgemäß zu einer Gebietsabwertung („trading-down-Effekt“). Es bestehe die Gefahr, dass das Gewerbegebiet sich für die ansonsten dort zulässigen Nutzungen in der Zukunft als unattraktiv erweise.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2009
Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss8438
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.