15.11.2024
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Dokument-Nr. 14181

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Urteil12.09.2012Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz8 A 10236/12.OVG und 8 A 10253/12.OVG
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZM 2013, 157Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 157
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil12.09.2012

Stadt darf sichergestellte Häuser nicht verwertenVersteigerung von Grundstücken stellt massiven Eingriff in grundrechtlich geschütztes Eigentum dar

Eine Stadt darf von ihr sichergestellte Wohnhäuser, die wegen Verstößen gegen die Anforderungen an die Trink­was­ser­ver­sorgung und an den Brandschutz nicht mehr genutzt werden dürfen, nicht verwerten. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind Miteigentümer bzw. Verwalter zweier Häuser in der Mainzer Neustadt. Nachdem mehrere Verfügungen der Bauauf­sichts­behörde zur Beseitigung baulicher Mängel nicht erfüllt worden waren, wurden die Häuser aufgrund polizei­recht­licher Verfügungen vom Oktober 2008 sichergestellt und in Verwahrung genommen. Durch Bescheide vom November 2010 ordnete die Stadt zur Vermeidung weiterer hoher Verwah­rungs­kosten die Verwertung der beiden Häuser an, die durch öffentliche Versteigerung erfolgen solle. Ort und Zeit der Versteigerung werde den Klägern jedoch nicht mitgeteilt, um den Erfolg der Verwertung nicht zu gefährden. Die hiergegen eingelegten Klagen wies das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht gab den Berufungen der Kläger statt und hob die Verwer­tungs­a­n­ord­nungen der Stadt auf.

Versteigerung von Grundstücken kommt in der Wirkung einer Enteignung gleich

Die Verwer­tungs­a­n­ord­nungen könnten entgegen der Auffassung der Stadt nicht auf das allgemeine Polizeirecht gestützt werden, da die entsprechenden Bestimmungen nur auf die Verwertung beweglicher Sachen, nicht jedoch von Immobilien zugeschnitten seien. Die Versteigerung von Grundstücken stelle einen massiven Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum dar, die in der Wirkung einer Enteignung gleichkomme. Deshalb sei sie verfas­sungs­rechtlich nur zulässig, wenn der Gesetzgeber Verfah­rens­vor­schriften erlassen habe, die eine unver­hält­nis­mäßige Verschleuderung von Grundeigentum verhindere. Solche Vorschriften, wie sie etwa das Zwangs­ver­stei­ge­rungs­gesetz enthalte, fehlten in den Bestimmungen des Polizeirechts über die Verwertung sicher­ge­stellter (beweglicher) Gegenstände. Dies gelte insbesondere für den zwangs­ver­stei­ge­rungs­recht­lichen Anspruch des Schuldners auf Anwesenheit und Wahrnehmung seiner Verfah­rens­rechte im Verstei­ge­rungs­termin. Damit blieben der Stadt zur Beseitigung der Missstände, welche von den Häusern der Kläger ausgingen, nur die Befugnisse nach den baurechtlichen Regelungen. Soweit danach die Gefahr bestehe, dass letztlich die Allgemeinheit die Kosten einer Mängel­be­sei­tigung durch die Stadt tragen müssten, weil ein Regress bei den Grund­s­tücks­ei­gen­tümern nicht realisiert werden könne, sei allein der Gesetzgeber berufen, andere Möglichkeiten für einen zwangsweisen Zugriff auf verwahrloste Immobilien zu schaffen. Eine dahingehende rechts­po­li­tische Diskussion werde bereits lebhaft geführt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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