18.10.2024
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Dokument-Nr. 3966

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss09.03.2007

OVG: Gaststät­ten­betrieb mit wechselnden Motto-Partys unzulässig

Eine Schank- und Speise­wirt­schaft mit täglich wechselndem Unter­hal­tungs­programm (Motto-Partys) ist eine Vergnü­gungs­stätte, die in einem baupla­nungs­recht­lichen Mischgebiet unzulässig ist. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger betreibt in einer Gemeinde im Landkreis Kaiserslautern eine Schank- und Speise­wirt­schaft, die aus einem Speise­re­staurant, einem Biergarten und dem „Starclub“ besteht. Nach der Gaststät­te­n­er­laubnis sind nur einzelne besondere Veranstaltungen erlaubt, sofern hierdurch der Charakter des Betriebes als Schank- und Speise­wirt­schaft nicht verändert wird. Im „Starclub“ veranstaltet der Kläger im täglichen Wechsel so genannte Motto-Partys. Auf Antrag eines Nachbarn, der sich durch die von diesen Veranstaltungen ausgehenden Lärmimmissionen gestört fühlte, verpflichtete das Verwal­tungs­gericht die Bau­auf­sichts­behörde, die aktuelle Nutzung des „Starclubs“ zu untersagen. Den Antrag des Klägers, hiergegen die Berufung zuzulassen, lehnte das Oberver­wal­tungs­gericht ab.

Bei dem Betrieb des Klägers handele es sich nicht um eine Schank- und Speise­wirt­schaft, sondern um eine Vergnü­gungs­stätte. In ihr würden nicht nur Getränke aller Art allein oder mit Speisen an Gäste zum Verzehr in den Wirtschafts­räumen verabreicht. Vielmehr würden all­wöchentlich Veranstaltungen durchgeführt, die vor allem der Kontak­tan­bahnung dienten. So habe etwa die „Große Westpfälzer Singlenacht“ montags, die „Datingnight“ samstags, die „Mallorca-Beach-Night“ freitags und die Karaoke-Party donnerstags stattgefunden. Deut­liches Kennzeichen für das Bestehen einer Vergnü­gungs­stätte sei darüber hinaus das bei üblichen Wirtschaften unbekannte Eintrittsgeld. Außerdem sei der Betrieb durch die Wer­bung im Internet, durch Flyer sowie durch Transparente an überörtlichen Straßen auf ein Publikum aus der gesamten Region Westpfalz ausgerichtet. Ein solcher Betrieb sei in dem hier vorhandenen Mischgebiet, das der Unterbringung von Wohnungen und Gewer­be­be­trie­ben, die das Wohnen nicht wesentlich störten, nicht zulässig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/2007 des OVG Rheinland-Pfalz vom 13.03.2007

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