15.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss25.04.2012

Trading-Down"-Effekt: Umwandlung von Lagerhallen in acht Spielhallen im Gewerbegebiet unzulässigSpielhallen in Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig

Die Umwandlung von zwei in einem Gewerbegebiet gelegenen Lagerhallen in acht Spielhallen ist unzulässig, da eine Ansiedlung dieser Art zu einer Abwertung des Gebiets führen und die Ansiedlung herkömmlicher Gewerbebetriebe in diesem Bereich unattraktiv werden könnte. Eine Stadt darf daher zurecht die Genehmigung für eine solche Umnutzung versagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Rheinland-Pfalz hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, Inhaber eines Catering- und Partyservices, beantragte bei der beklagten Stadt Ludwigshafen einen Bauvorbescheid für die Umwandlung von zwei im Gewerbegebiet am Kaiserwörthdamm gelegenen Lagerhallen in acht Spielhallen. Die Spielhallen sollen jeweils zwölf Geldspielgeräte auf 144 qm Nutzfläche erhalten; insgesamt sollen 96 Geldspielgeräte auf 1.150 qm Gesamt­nutz­fläche entstehen. Die Stadt lehnte den Bauvorbescheid ab.

Klage vor VG und OVG erfolglos

Die hiergegen beim Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab.

Ansiedlung der Spielhallen würde zu Abwertung des Gebiets führen

Das Verwal­tungs­gericht habe zu Recht festgestellt, dass das Vorhaben in einem faktischen Gewerbegebiet geplant sei, in dem Vergnü­gungs­stätten wie z. B. Spielhallen grundsätzlich unzulässig seien und nur ausnahmsweise zugelassen werden könnten. Eine ausnahmsweise Zulassung habe die Beklagte ermes­sens­feh­lerfrei abgelehnt. Denn das Vorhaben sei schon aufgrund seiner außer­ge­wöhn­lichen Größe geeignet, das Gewerbegebiet, in dem sich bisher nur herkömmliche Gewerbebetriebe angesiedelt hätten, negativ zu verändern. Jede einzelne Spielhalle überschreite schon die Flächenschwelle von 100 qm, ab der Spielhallen grundsätzlich nur in einem städtischen Kerngebiet angesiedelt werden sollten. Eine Konzentration von acht derartigen Spielhallen entfalte eine solche Ausstrah­lungs­wirkung, dass die Prägung des räumlich beschränkten Gewerbegebiets deutlich verändert werde. Dieses Ergebnis sei von der Ermächtigung zur lediglich ausnahmsweisen Zulassung von Vergnü­gungs­stätten nicht mehr gedeckt. Im Übrigen sei auch die Befürchtung der Beklagten begründet, dass die Ansiedlung der Spielhallen zu einer Abwertung des Gebiets führen könne (so genannter "Trading-Down"-Effekt) und es infolgedessen für die Ansiedlung herkömmlicher Gewerbebetriebe unattraktiv werde.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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