14.11.2024
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Dokument-Nr. 306

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Entscheidung07.03.2005Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz7 L 288/05.KO
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Entscheidung07.03.2005

Schule darf Kontakt eines Elternpaars mit Lehrern einschränken

Der Schulleiter eines Gymnasiums im Koblenzer Raum durfte einem Elternpaar aufgeben, sich grundsätzlich nur noch schriftlich an die Schule zu wenden. Die Koblenzer Richter lehnten den Eilantrag der Eltern gegen die einschränkende Verfügung ab.

Der Verfügung waren mehrere Gespräche vorausgegangen, in denen die Antragsteller, die ebenfalls Pädagogen sind, sich über Verhal­tens­maß­nahmen und die Benotung ihrer Kinder beschwert hatten. Nach den Protokollen der Schule wurden die Antragsteller bei früheren Gesprächen in Wortwahl und Tonfall ausfällig. Daraufhin ordnete der Schulleiter an, die Antragsteller dürften sich grundsätzlich nur noch schriftlich an die Schule wenden. Im Einzelfall entscheide die Schul­auf­sichts­behörde, ob ein Gespräch sinnvoll sei. Gespräche würden nur noch im Beisein einer Beamtin der Schul­auf­sichts­behörde geführt. Dagegen wandten die Antragsteller ein, sie würden in rechtswidriger Weise in ihren Elternrechten beschränkt.

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz lehnte den Eilantrag der Eltern mit der Begründung ab, nach einer überschlägigen Prüfung im Eilverfahren spreche vieles dafür, dass die Verfügung der Schule rechtmäßig sei. Das Grundrecht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder werde dadurch nicht verletzt. Eltern hätten einen Anspruch, in fachlichen, pädagogischen und schulischen Fragen beraten und unterrichtet zu werden. Dies müsse aber in Einklang mit dem verfas­sungs­recht­lichen Bildungs- und Erzie­hungs­auftrag der Schule geschehen. Die Schule sei verpflichtet, einen geordneten und möglichst ungestörten Schulbetrieb zu gewährleisten. Mit der Verfügung habe die Schule sowohl das elterliche Unter­rich­tungsrecht als auch die Notwendigkeit eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs berücksichtigt.

Es lägen sachliche Gründe dafür vor, den direkten Kontakt der Antragsteller mit den Lehren einzuschränken. Aufgrund des früheren Verhaltens der Antragsteller sei die Einschätzung der Schule vertretbar, es werde auch in Zukunft bei Gesprächen in der Schule Probleme geben. Nach Aktenlage sei das Verhalten der Antragsteller in der Vergangenheit nicht stets sachorientiert gewesen. Bei dem letzten Gespräch hätten die Antragsteller Lehrer beleidigt und mehrfach geschrieen. Die Verfügung sei auch verhältnismäßig, da sie geeignet sei, das Gesprächsklima zu versachlichen. Außerdem regle sie nur die Art und Weise der Wahrnehmung der elterlichen Infor­ma­ti­o­ns­rechte, ohne künftige Gesprächs­inhalte inhaltlich im Vorhinein zu bewerten.

Gegen den Eilbeschluss können die Antragsteller Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz einlegen.

Quelle: Pressemeldung Nr. 16/2005 des OVG Rheinland-Pfalz vom 17.03.2005

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