21.11.2024
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Urteil05.04.2007Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz7 C 10027/07.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil05.04.2007

Steinmetz muss für Tätigkeit auf Friedhof Gebühr zahlenGebühr dient Schutz der Grabanlagen vor Beschädigungen

Steinmetze, die auf den Friedhöfen in Lahnstein tätig werden wollen, müssen für ihre Zulassung eine jährliche Gebühr von 250,00 € zahlen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Normen­kon­troll­ver­fahren.

Nach der Fried­hofs­ge­büh­ren­satzung der Stadt Lahnstein bedürfen Bildhauer, Stein­metze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewer­be­treibende für Tätigkeiten auf den Friedhöfen einer vorherigen Zulassung durch die Fried­hofs­ver­waltung. Die Zulassung ist jährlich zu beantragen und für ihre Erteilung fällt eine Gebühr von 250,00 € an. Den hiergegen gerichteten Normen­kon­trol­lantrag, mit dem die Antragstellerin, ein Stein­metz­betrieb, die Unwirksamkeit der Gebüh­ren­re­gelung geltend gemacht hat, lehnte das Oberver­wal­tungs­gericht ab.

Die Zulas­sungs­pflicht sei insbesondere gerechtfertigt, weil sie dem Schutz der vorhandenen Grabanlagen vor Beschädigungen diene. Zu diesem Zweck dürfe die Stadt die Zuverlässigkeit der auf den Friedhöfen tätigen Firmen und vor allem die Eignung der von diesen eingesetzten Fahrzeuge jährlich überprüfen. Dass Bestat­tungs­un­ter­nehmer einer Zulas­sungs­pflicht nicht unterlägen, verstoße nicht gegen den Gleich­heits­grundsatz. Mit deren Tätigkeit sei nur ein geringes Schadensrisiko für Grabanlagen verbunden. Die Zulas­sungs­gebühr sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, weil die Gewer­be­trei­benden von ihrer Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen einen wirtschaft­lichen Vorteil hätten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 27.04.2007

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