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Dokument-Nr. 35628

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Beschluss02.12.2025Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz7 B 11281/25.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss02.12.2025

Verbot von E-Scooter-Touren durch Weinberge bleibt bestehenDerzeit keine gewerblichen E-Scooter-Touren in Bad Dürkheimer Weinbergen

Der Veranstalter von E-Scooter-Touren durch die Weinberge muss die von der Stadt Bad Dürkheim verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Untersagung dieser Touren auf den Feldwegen im Gemeindegebiet befolgen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechts­schutz­ver­fahren.

Ein Unternehmer aus Bad Dürkheim, der bereits seit Längerem Lama-Wanderungen anbietet, erweiterte sein Gewerbe im September 2024 um geführte Touren mit E-Scootern durch die Weinberge. Die Stadt Bad Dürkheim untersagte diese Touren mit Bescheid vom 9. Juli 2025 auf allen Feld- und Waldwegen, die durch das Verkehrszeichen 250 ("Verbot für Fahrzeuge aller Art") mit dem Zusatz "Landwirt­schaft­licher Verkehr frei" gekennzeichnet sind. Dagegen legte der Unternehmer Widerspruch ein und suchte beim Verwal­tungs­gericht um vorläufigen Rechtsschutz nach, um die Touren bis zu einer endgültigen Entscheidung weiter durchführen zu können. Zur Begründung führte er aus, bei seinen E-Scootern mit einer Höchst­ge­schwin­digkeit von 6 km/h handele es sich rechtlich um "Kranken­fahr­stühle". Nach der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) sei es diesen erlaubt, mit Schritt­ge­schwin­digkeit dort zu fahren, wo Fußgän­ger­verkehr zulässig sei, weshalb das allgemeine Fahrzeugverbot für sie nicht gelte.

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt (Beschluss v. 08.09.2025 - 5 L 971/25.NW -) lehnte den Eilantrag des Antragstellers mit der Begründung ab, zwar seien zumindest die einsitzigen E-Scooter als Kranken­fahr­stühle anzusehen; diese dürften somit grundsätzlich dort fahren, wo auch Fußgänger erlaubt seien. Entscheidend für das Verbot sei jedoch die Gemeindeordnung in Verbindung mit der städtischen Feld- und Waldwege-Satzung. Bei den betroffenen Wegen handele es sich nicht um öffentliche Straßen, sondern um öffentliche Einrichtungen der Gemeinde, deren Benutzungszweck klar definiert sei: die Bewirtschaftung land- und forst­wirt­schaft­licher Grundstücke. Die gewerblichen Event-Touren des Antragstellers fielen nicht unter diesen Zweck und auch nicht unter die erlaubte private "Benutzung als Fußweg". Die seitens des Antragstellers mit der gewerblichen Durchführung der E-Scooter-Touren darüber hinausgehende Nutzung bedürfe einer ausdrücklichen Erlaubnis der Stadt, die hier nicht vorliege. Das Oberver­wal­tungs­gericht wies die Beschwerde des Antragstellers zurück. Zur Begründung führte es aus:

Ein Austausch der Ermäch­ti­gungs­grundlage durch das Gericht sei entgegen der Ansicht des Antragstellers in Eilrechts­schutz­ver­fahren nicht unzulässig. Das Verwal­tungs­gericht habe seine Annahme, dass es sich bei den vom Antragsteller organisierten Weinbergstouren mittels motorisierter Kranken­fahr­stühle nicht um eine von der Feld- und Waldwegesatzung gedeckte "Benutzung als Fußweg" handele, tragend damit begründet, dass nach der Systematik der Satzung ersichtlich lediglich die private Nutzung als Fußweg von der Feld- und Waldwegesatzung umfasst sei und nicht die seitens des Antragstellers betriebene gewerbliche Nutzung der Wege zur Durchführung von Event-Touren, sei es mit E-Scootern oder mit Lamas. Anders als der Antragsteller meine, gehe das Verwal­tungs­gericht hingegen nicht davon aus, dass eine andere gewerbliche Nutzung als zu land- und forst­wirt­schaft­lichen Zwecken nach der Satzung der Antragsgegnerin nicht möglich sei, sondern dass sie von dem Vorliegen einer Erlaubnis abhängig sei. Da der Antragsteller eine solche Erlaubnis weder beantragt habe noch eine solche vorliege - was dieser mit seiner Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen habe -, sei die gewerbliche Nutzung der Feld- und Waldwege durch den Antragsteller mittels E-Scooter unzulässig und könne daher untersagt werden. Die seitens der Antragsgegnerin verfügte Untersagung greife auch nicht unangemessen in die Berufs­aus­übungs­freiheit des Antragstellers ein. Es sei nicht ersichtlich, dass die Untersagung ihn in seiner beruflichen Existenz treffe oder ein faktisches Berufsverbot zur Folge habe. Denn es sei ihm trotz des in Streit stehenden Verbotes auch weiterhin möglich, Lama-Wanderungen durch die Weinberge der Antragsgegnerin anzubieten. Zudem stehe es ihm frei, bei der Antragsgegnerin eine Ausnah­me­er­laubnis nach der Feld- und Waldwegesatzung zu beantragen. Das Verbot diskriminiere auch nicht mittelbar behinderte, ältere und schwangere Menschen, weil es lediglich dem Antragsteller das Anbieten von gewerblichen Weinbergs­fahrten mit E-Scootern auf den Feld- und Waldwegen der Antragsgegnerin untersage und sich nicht auf deren private Nutzung als Fußweg durch gehbehinderte bzw. gehbe­ein­trächtigte Personen beziehe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/pt)

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