14.11.2024
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Dokument-Nr. 7798

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Beschluss29.04.2009Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz7 B 10414/09.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss29.04.2009

1 . Mai-Demo darf nicht allein wegen Sicher­heits­be­denken verboten werdenGrund­recht­licher Schutz der Versammlungs- und Meinungs­freiheit hat Vorrang gegenüber Sicher­heits­be­denken

Allein aus Sicher­heits­be­denken darf eine Versammlung nicht verboten werden. Das geht aus einem Beschluss des Oberver­wal­tungs­ge­richts Rheinland-Pfalz hervor. Es hob das Verbot der für den 1. Mai 2009 in Mainz unter dem Motto "Sozial geht nur National" angemeldeten Demonstration auf. Das Gericht folgte damit den strengen Vorgaben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts für ein Versamm­lungs­verbot.

Der Antragsteller hat für den 1. Mai 2009 in Mainz eine Demonstration unter dem Motto ?Sozial geht nur National? angemeldet. Die Stadt Mainz hat diese Demonstration unter Anordnung des Sofortvollzuges verboten, weil sie gewalttätige Ausschreitungen befürchtet. Das Verwal­tungs­gericht hat die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller gegen das Verbot eingelegten Widerspruchs wieder­her­ge­stellt. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Versammlung kann nur verboten werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorliegen

Nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts könne eine Versammlung nur ausnahmsweise verboten werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorlägen. Sei dies nicht der Fall, habe der grundrechtliche Schutz der Versammlungs- und Meinungs­freiheit Vorrang gegenüber Sicher­heits­be­denken. Zwar rechne die Polizei nach dem Verbot einer ebenfalls für den 1. Mai 2009 geplanten Versammlung der ?rechten Szene? in Hannover mit der Teilnahme von gewaltbereiten sogenannten ?Autonomen Nationalisten? an der Demonstration in Mainz. Jedoch bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um eine Vielzahl von Teilnehmern handele. Es sei nicht mit der vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht geforderten hohen Wahrschein­lichkeit mit Gewalt­tä­tig­keiten zu rechnen. Die Demonstration könne auch nicht wegen des von der Polizei befürchteten Auftretens gewaltbereiter antifa­schis­tischer Gegen­de­mon­s­tra­tionen verboten werden. Drohten Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, sei es grundsätzlich Aufgabe der Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versamm­lungs­rechts hinzuwirken. Dass die Polizei hierzu nicht in der Lage sei und deshalb ein polizeilicher Notstand drohe, könne nicht festgestellt werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/09 des OVG Rheinland-Pfalz vom 29.04.2009

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