14.11.2024
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Dokument-Nr. 20857

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Beschluss18.03.2015Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz7 B 10021/15.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss18.03.2015

Wahl zum stell­ver­tre­tenden Wehrleiter der Feuerwehr muss wegen Zulassung falscher Wahlbe­rech­tigter wiederholt werdenBei Vorliegen der Eignungs­voraussetzungen muss jeder Bewerber eine faire Chance bei seiner Bewerbung um das Amt haben

Die Wahl zum stell­ver­tre­tenden Wehrleiter der Feuerwehr in der Verbands­ge­meinde Enkenbach-Alsenborn muss wiederholt werden. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Nach dem Landesgesetz über die Eingliederung der Verbands­ge­meinde Hochspeyer in die Verbands­ge­meinde Enkenbach-Alsenborn vom 20. Dezember 2013 waren spätestens sechs Monate nach der Gebietsänderung ein Wehrleiter der umgebildeten Verbands­ge­meinde und seine Vertretung zu wählen, auf die Dauer von zehn Jahren zu bestellen und zu Ehrenbeamten zu ernennen. Die Wahlen hatten durch die Wehrführer in den Ortsgemeinden der umgebildeten Verbands­ge­meinde zu erfolgen. Tatsächlich wurden jedoch bei der Wahl des Beigeladenen zum stell­ver­tre­tenden Wehrleiter nicht nur die Wehrführer, sondern auch Feuer­wehr­an­ge­hörige mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind, als Wahlberechtigte zugelassen. Auf den Eilantrag des bei der Wahl unterlegenen Antragstellers untersagte das Verwal­tungs­gericht es der Verbands­ge­meinde Enkenbach-Alsenborn bis zur Durchführung eines erneuten Wahlverfahrens, den Beigeladenen zum stell­ver­tre­tenden Wehrleiter der Verbands­ge­mein­de­feu­erwehr zu bestellen und zum Ehrenbeamten zu ernennen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Verbands­ge­meinde wies das Oberver­wal­tungs­gericht zurück.

Bei Vorliegen der Eignungs­vor­aus­set­zungen muss jeder Bewerber eine faire Chance bei seiner Bewerbung um das Amt haben

Jeder Bewerber, der die Eignungs­vor­aus­set­zungen für die Stellung eines ehrenamtlichen stell­ver­tre­tenden Wehrleiters erfülle, müsse eine faire Chance bei seiner Bewerbung um dieses Amt haben. Mit dem gesetzlich vorgesehen zweistufigen Verfahren – Wahl und anschließende Bestätigung der Wahl und Bestellung des Funkti­o­ns­trägers durch den Bürgermeister – solle der Besonderheit der Feuerwehr Rechnung getragen werden, die auf ein besonderes Vertrau­ens­ver­hältnis zwischen Feuer­wehr­an­ge­hörigen und Führungskräften angewiesen sei. Gleichzeitig solle durch das zweistufige Verfahren gesichert werden, dass nur Personen mit der erforderlichen Qualifikation in Führungs­funk­tionen berufen würden. Dies bedeute allerdings, dass derjenige, der die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für das Amt eines Wehrleiters oder stell­ver­tre­tenden Wehrleiters erfülle, nur dann eine faire Chance erhalte, bei der Besetzung für das angestrebte Amt berücksichtigt zu werden, wenn auf der ersten Stufe des Verfahrens, nämlich der Wahl, diese entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, weil nicht nur die Wehrführer als Wahlberechtigte zugelassen gewesen seien.

Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (pm/pt)

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