03.12.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil07.03.2006

Eigentümer muss nur für Reinigung von Wohnwegen zahlenGebührenpflicht nur für angrenzende Wege

Der Eigentümer eines Grundstücks, das an unbefahrbare Wohnwege angrenzt, muss nur für diese und nicht für die befahrbare Straße, in die die Wohnwege einmünden, Straßen­rei­ni­gungs­ge­bühren zahlen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger ist in Mainz-Finthen Eigentümer eines Grundstücks, das an nicht befahrbare Wohnwege angrenzt, die wiederum in eine mit Kraftfahrzeugen befahrbare Ringstraße einmünden. Für die Reinigung der Wohnwege und der Ringstraße wurde der Kläger zu einer Gebühr in Höhe von ca. 70,00 € pro Jahr herangezogen. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwal­tungs­gericht insoweit statt, als der Kläger auch für die Reinigung der Ringstraße zahlen sollte. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Eine Gebührenpflicht bestehe nur für die Reinigung der Straßen, die dem Grund­s­tücks­ei­gentümer einen Vorteil im straßen­rei­ni­gungs­recht­lichen Sinn bieten würden. Einen solchen Nutzen habe der Kläger jedoch nicht von der Ringstraße, sondern nur von den Wohnwegen, die mit einer Länge von 60 bis 100 m für die Erschließung des Grundstücks eine selbständige Anlage sei, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 24.03.2006

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