15.11.2024
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Dokument-Nr. 1994

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil09.02.2006

Ausländer muss Kosten für Polizei­be­gleitung bei Abschiebung tragen

Ein Ausländer muss die Kosten für zwei Polizeibeamte tragen, die ihn während seiner Abschiebung nach Pakistan im Flugzeug begleitet haben, wenn er möglicherweise die Flugsicherheit beeinträchtigt. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger, ein pakistanischer Staats­an­ge­höriger, reiste im Jahr 1985 nach Deutschland und betrieb erfolglos ein Asylverfahren. Im Jahre 1993 wurde er wegen Totschlages zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt und im April 2000 aus der Haft nach Pakistan abgeschoben. Hierfür macht die Auslän­der­behörde auch die Kosten geltend, die für die Begleitung des Klägers durch zwei Polizeibeamte beim Rückflug nach Pakistan entstanden. Die hiergegen erhobene Klage wies das Oberver­wal­tungs­gericht ab.

Ein Ausländer müsse die Personalkosten tragen, die dadurch entstanden seien, dass bei seiner Abschiebung eine Begleitung durch Polizeibeamte erforderlich gewesen sei. Dies sei regelmäßig schon dann der Fall, wenn sich - wie beim Kläger - eine Beein­träch­tigung der Flugsicherheit während des Rückfluges aufgrund seiner Persön­lich­keitss­truktur nicht verlässlich ausschließen lasse. Der Kläger habe einen brutalen Totschlag begangen und dabei ein hohes Maß an Gewaltneigung zu erkennen gegeben. Eine Tataufarbeitung habe während der Haft nicht stattgefunden, so dass die Auslän­der­behörde von einer möglichen Gewalttätigkeit des Klägers während der Abschiebung habe ausgehen können.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 13/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 02.03.2006

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