Die Klägerin - eine Zeitarbeitsfirma - überlässt Dritten gewerbsmäßig Leiharbeitnehmer, insbesondere Schweißer, zur Arbeitsleistung. Da sie nicht genügend Schwerbehinderte beschäftigt hatte, zog das zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die Klägerin zur Zahlung der so genannten Schwerbehindertenausgleichsabgabe in Höhe von 12.220,-- € heran. Die hiergegen erhobene Klage, die die Klägerin damit begründet hatte, dass unter den von ihr als Beschäftigte gesuchten Schweißern Schwerbehinderte weder verfügbar noch einsetzbar seien, hat bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Die Schwerbehindertenausgleichsabgabe, die von Arbeitgebern erhoben werde, die entgegen der gesetzlichen Verpflichtung schwer behinderte Menschen nicht in der vorgeschriebenen Zahl beschäftigten, schaffe nicht nur einen Anreiz für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht. Darüber hinaus solle sie einen Belastungsausgleich zwischen den Arbeitgebern bewirken, die Schwerbehinderte einstellten und solchen, die dies unterließen. Die Gründe des Arbeitgebers, keine Schwerbehinderten zu beschäftigen, seien wegen der Ausgleichsfunktion der Abgabe unerheblich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 08/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 10.02.2006