21.11.2024
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Dokument-Nr. 305

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Entscheidung22.02.2005Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz7 A 11002/04.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Entscheidung22.02.2005

Kein Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Postanschrift

Die Änderung einer Straßen­be­zeichnung steht im Ermessen der Gemeinde. Die betroffenen Anwohner haben jedoch einen Anspruch auf Berück­sich­tigung ihres Interesses an Beibehaltung der bisherigen Anschrift. So entschied jetzt das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz, das im vorliegenden Fall einen Ermessensfehler verneinte und die Klage abwies.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in einer im Landkreis Mainz-Bingen gelegenen Gemeinde. Diese ordnete das Hausgrundstück im Zuge einer Neuordnung der Anschriften und Hausnummern nach rund 30 Jahren einer anderen Straße zu. Anlass für die Neuordnung war die zu enge Haus­­num­mern­vergabe durch den forts­chrei­tenden Ausbau von Scheunen im Ortskern. Die dadurch entstandene unüber­sichtliche Situation sollte behoben werden, um das Auffinden der Anwesen, insbesondere auch im Notfall, zu gewährleisten. Die gegen die Änderung der Anschrift erhobene Klage war in erster Instanz vor dem Verwal­tungs­gericht Mainz erfolgreich. Das Oberver­wal­tungs­gericht hob dieses Urteil jetzt aber auf und entschied zu Gunsten der Gemeinde.

Die auf dem gemeindlichen Selbst­ver­wal­tungsrecht beruhende Änderung der Straßen­­­be­zei­chnung sei gegenüber dem Kläger nicht willkürlich. Maßgeblich seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeinde. Zu jenem Zeitpunkt habe das klägerische Grund­stück keinen Zugang und keine Zufahrt zu der Straße besessen, deren Namen ihm bisher zugeteilt gewesen sei. Seine Erschließung sei vielmehr ausschließlich über die Straße er­folgt, der es jetzt zugeordnet werde. Die mit der Änderung der Anschrift verbundenen Nachteile (Druck neuer Geschäfts­­­papiere und Visitenkarten, Änderung der Beschriftungen auf den Waren, Mitteilung der geänderten Anschrift an Kunden, Behörden etc.) lägen noch im Rahmen des Typischen und Zumutbaren.

Das Oberver­wal­tungs­gericht ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 15/2005 des OVG Rheinland-Pfalz vom 17.03.2005

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