18.10.2024
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Dokument-Nr. 9889

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss29.06.2010

Gemeinsame Grabeinfassung für zwei Einzelgräber ausnahmsweise zulässigNegative Vorbildwirkung bei Zulassung der gemeinsamen Grabeinfassung für zukünftige Fälle nicht zu erwarten

Die gemeinsame Einfassung von zwei nebeneinander liegenden Einzelgräbern kann ausnahmsweise auch dann zulässig sein, wenn die Fried­hofs­satzung Doppelgräber ausschließt. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurden die Eltern der Kläger, die bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen waren, am selben Tag in zwei nebeneinander gelegenen Einzelgräbern bestattet. Die Kläger beantragten, die beiden Gräber durch eine gemeinsame Grabeinfassung verbinden zu dürfen. Dies lehnte die Gemeinde ab, weil ihre Fried­hofs­satzung Doppelgräber ausschließe und Ausnahmen hiervon vermieden werden sollten. Der daraufhin erhobenen Klage gab das Verwal­tungs­gericht statt. Den Klägern sei die gemeinsame Grabeinfassung zu erlauben. Dabei könne offen bleiben, ob der Ausschluss von Doppelgräbern in der Fried­hofs­satzung wirksam sei. Denn allein durch die gemeinsame Grabeinfassung würden die beiden Einzelgräber rechtlich nicht zu einem Doppelgrab. Vielmehr entstehe lediglich der äußere Eindruck eines Doppelgrabes, welcher der Würde des Friedhofs nicht widerspreche.

Gleichzeitiges Versterben von Lebenspartnern und Bestattung in benachbarten Einzelgräbern weist einmalige Züge auf

Den gegen diese Entscheidung gerichteten Antrag der Gemeinde auf Zulassung der Berufung hat das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz nunmehr zurückgewiesen. Die von der Gemeinde geltend gemachten Bedenken gegen das Urteil seien unbegründet. Insbesondere gehe von der Zulassung der gemeinsamen Grabeinfassung keine negative Vorbildwirkung für andere Fälle aus. Der Fall der Kläger, in dem zwei Lebenspartner gleichzeitig verstorben und in benachbarten Einzelgräbern bestattet worden seien, weise einmalige Züge auf. Es sei daher auch nicht zu befürchten, dass die in der Fried­hofs­satzung niedergelegte Grund­sat­z­ent­scheidung gegen Doppelgräber durch das Auftreten ähnlich gelagerter Fälle in Zukunft unterlaufen werde.

Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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