23.11.2024
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Dokument-Nr. 4773

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Urteil17.08.2007Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz7 A 10366/07.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil17.08.2007

Investitionen in Regen­über­lauf­becken mindern Schmutz­was­ser­abgabe

Eine Gemeinde kann Inves­ti­ti­o­ns­auf­wen­dungen für Regen­über­lauf­becken bei einem Misch­was­ser­ka­nal­system mit an das Land zu zahlenden Abgaben für Schmutzwasser verrechnen. Denn der durch Regen­über­lauf­becken auch bei starken Regenfällen gewährleistete Zufluss von Schmutzwasser in die Kläranlage führe zu einer Entlastung der Gewässer von Schadstoffen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die klagende Verbands­ge­meinde betreibt eine Kläranlage, der in einem Mischsystem Niederschlags- und Schmutzwasser zufließen. Für 1,75 Millionen Euro nahm sie zwei neue Regen­über­lauf­becken in Betrieb. Ziel der Maßnahme war es, das Niederschlags- und Schmutzwasser bei starkem Regen nicht in die Gewässer abzuleiten, sondern kontrolliert der Kläranlage zuzuführen und dort zu reinigen. Die Verbands­ge­meinde begehrte wegen der Inves­ti­ti­o­ns­kosten die Ermäßigung der von ihr an das Land zu zahlenden Schmutz­was­ser­abgabe um rund 285.000,00 €. Das Land lehnte dies mit der Begründung ab, die Regen­über­lauf­becken könnten nicht zur Verringerung der Schad­s­toff­be­lastung durch das Schmutzwasser führen. Das Verwal­tungs­gericht gab der Klage statt. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Es bestehe ein Anspruch der Kommune, ihre Investitionen für die Regen­über­lauf­becken nicht nur mit der Nieder­schlags­wasser-, sondern auch mit der Schmutz­was­ser­abgabe zu verrechnen. In einem Misch­was­ser­ka­nal­system werde Regen- und Schmutzwasser gemeinsam dem Klärwerk zugeführt. In ein Regen­über­lauf­becken gelange nicht nur Niederschlags-, sondern auch Schmutzwasser. Durch die bei starkem Regen mögliche Zwischen­spei­cherung der Wassermengen in den Regen­über­lauf­becken werde das Mischwasser kontrolliert der Kläranlage zugeleitet. Dadurch werde auch mehr Schmutzwasser in der Kläranlage gereinigt. Dies entspreche dem Ziel der Ermäßigung der Schmutz­was­ser­abgabe, Anreize für die Errichtung von Abwasseranlagen zur Verringerung der Abwas­ser­schäd­lichkeit zu schaffen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 43/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 30.08.2007

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