18.10.2024
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Dokument-Nr. 6311

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Beschluss23.07.2008Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz7 A 10285/08.OVG, 7 A 10384/08.OVG, 7 B 10618/08.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss23.07.2008

Spendensammlung durch Tierschutz­verein kann beschränkt werdenAufrecht­er­haltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rechtfertigt Überwachung

Die Fortsetzung einer Spendensammlung durch einen Tierschutz­verein darf von Nachweisen zur Verwendung der eingenommenen Spenden abhängig gemacht werden. Bei fehlender Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung kann auch ein Sammlungsverbot ausgesprochen werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Aufsichts- und Dienst­leis­tungs­di­rektion in Trier forderte Tierschutz­vereine, die im Internet um Förder­mit­glieder und Spenden werben, zu Auskünften über die Verwendung erhaltener Spenden auf. Wegen Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Durchführung der Sammlung wurde gegenüber einem Verein später noch ein Sammlungsverbot verhängt. Die eingelegten Rechtsmittel blieben bereits vor dem Verwal­tungs­gericht ohne Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidungen.

Gericht: Kontroll­maß­nahmen sind zum Schutz der Bevölkerung vor unseriösen Spendenaufrufen erforderlich

Die Aufrecht­er­haltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei der Veranstaltung einer Sammlung rechtfertige deren Überwachung - insbesondere die Prüfung der zweck­ent­spre­chenden Verwendung des Sammlungs­ertrags - auf der Grundlage des rheinland-pfälzischen Sammlungs­ge­setzes. Kontroll­maß­nahmen seien zum Schutz der Bevölkerung vor unseriösen Spendenaufrufen erforderlich und verfas­sungsgemäß. Im Übrigen betreffe die Überwachung auch Spendenaufrufe im Internet, die zwar anderenorts eingestellt werden, jedoch von Rheinland-Pfalz aus abrufbar seien. Denn der Zweck des Gesetzes gebiete eine Anknüpfung an den Ort, an dem die Gefährdung eintrete.

Erläuterungen
Beschlüsse vom 23. und 27. Juni 2008, AZ: 7 A 10285/08.OVG, 7 A 10384/08.OVG, 7 B 10618/08.OVG

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 03.07.2008

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