Die Klägerin, eine Weinkellerei an der Mosel, vertreibt von ihr produzierte Qualitätsweine der Rebsorten Grauer Burgunder, Weißer Burgunder und Spätburgunder. Auf den Etiketten dieser Weine befindet sich neben der jeweiligen Rebsortenangabe in abgehobener Schreibweise der Begriff „Pinot“. Dies wurde von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als Weinaufsichtsbehörde als irreführend angesehen und deshalb beanstandet. Daraufhin hat die Klägerin das Verwaltungsgericht angerufen. Sie ist der Ansicht, dass der Begriff „Pinot“ als zusätzliche Angabe neben der zutreffenden Rebsortenangabe erlaubt sei. Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte jetzt dieses Urteil in der Berufungsinstanz.
Die Europäische Weinmarktordnung bestimme in Verbindung mit dem deutschen Weinrecht abschließend, welche Rebsortennamen oder Synonyme auf Etiketten deutscher Weine angegeben werden dürften. Deshalb seien andere Angaben, die inhaltlich einen engen Bezug zur Rebsortenangabe oder ihrer Synonyme aufweisen würden, auf Etiketten unzulässig. Der Begriff „Pinot“ sei nicht als Rebsortenname oder Synonym vorgesehen, sondern lediglich Bestandteil von zugelassenen Synonymen (z.B. Pinot blanc, Pinot gris, Pinot noir) der Weine mit den festgelegten Rebsortennamen Weißer Burgunder, Ruländer und Spätburgunder. Wegen der inhaltlichen Nähe zu den zugelassenen Synonymen widerspreche die Angabe „Pinot“ den abschließenden Regelungen über die Rebsortenangabe, so dass es nicht mehr darauf ankomme, ob sie darüber hinaus irreführend sei, so das Oberverwaltungsgericht.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 36/05 des OVG Rheinland-Pfalz vom 01.07.2005