18.10.2024
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Sie sehen mehrere Weintrauben, die noch am Weinstock hängen.

Dokument-Nr. 655

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Urteil21.06.2005Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz7 A 10144/05.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil21.06.2005

OVG: "Pinot" nicht auf Weinetiketten

Auf einem Weinetikett ist die Angabe „Pinot“ zusammen mit den Rebsor­ten­angaben Grauer Burgunder, Weißer Burgunder oder Spätburgunder unzulässig, so entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin, eine Weinkellerei an der Mosel, vertreibt von ihr produzierte Qualitätsweine der Rebsorten Grauer Burgunder, Weißer Burgunder und Spätburgunder. Auf den Etiketten dieser Weine befindet sich neben der jeweiligen Rebsortenangabe in abgehobener Schreib­weise der Begriff „Pinot“. Dies wurde von der Aufsichts- und Dienst­leis­tungs­di­rektion als Weinauf­sichts­behörde als irreführend angesehen und deshalb beanstandet. Daraufhin hat die Klägerin das Verwal­tungs­gericht angerufen. Sie ist der Ansicht, dass der Begriff „Pinot“ als zusätzliche Angabe neben der zutreffenden Rebsortenangabe erlaubt sei. Das Verwal­tungs­gericht Trier hat die Klage abgewiesen. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte jetzt dieses Urteil in der Berufungs­instanz.

Die Europäische Weinma­rk­t­ordnung bestimme in Verbindung mit dem deutschen Weinrecht abschließend, welche Rebsortennamen oder Synonyme auf Etiketten deutscher Weine angegeben werden dürften. Deshalb seien andere Angaben, die inhaltlich einen engen Bezug zur Rebsortenangabe oder ihrer Synonyme aufweisen würden, auf Etiketten unzulässig. Der Begriff „Pinot“ sei nicht als Rebsortenname oder Synonym vorgesehen, sondern lediglich Bestandteil von zugelassenen Synonymen (z.B. Pinot blanc, Pinot gris, Pinot noir) der Weine mit den festgelegten Rebsortennamen Weißer Burgunder, Ruländer und Spätburgunder. Wegen der inhaltlichen Nähe zu den zugelassenen Synonymen widerspreche die Angabe „Pinot“ den abschließenden Regelungen über die Rebsor­ten­­angabe, so dass es nicht mehr darauf ankomme, ob sie darüber hinaus irreführend sei, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht wurde nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 36/05 des OVG Rheinland-Pfalz vom 01.07.2005

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