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Sie sehen einen Steinschlagschutzzaun, wie er zur Sicherung von Felsen üblich ist.KI generated picture

Dokument-Nr. 35154

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Urteil06.06.2025Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz7 A 10051/25.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil06.06.2025

Stein­schlag­s­chutzzaun in Ahrbrück muss nicht beseitigt werdenSchutzzaun vor Steinschlag nach Ahrtalflut

Die Eigentümerin von zwei Hanggrund­s­tücken, auf denen nach der Ahrtalflut im Sommer 2021 ein Stein­schlag­s­chutzzaun auf Veranlassung der Verbands­ge­meinde Altenahr errichtet worden ist, hat keinen Anspruch auf dessen Beseitigung. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin ist Eigentümerin von zwei mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken, an die sich zwei weitere Grundstücke von ihr anschließen, die den Fuß eines Berghanges bilden. Auf etwa halber Höhe der Böschung beginnt eine etwa neun Meter hohe Steilwand mit einer Felsformation, die sich auf einem im Eigentum der Ortsgemeinde Ahrbrück stehenden Grundstück befindet. Infolge extremer Stark­re­gen­nie­der­schläge kam es im Juli 2021 zur Flut im Ahrtal und dabei auch zu Folgen im Gelände außerhalb des Talbodens. Nach der Entdeckung frischer Spuren von Felsbruch wurden die im potentiellen Einwir­kungs­bereich der Felsformation gelegenen Wohnhäuser - so auch das der Klägerin - evakuiert. Die Verbands­ge­meinde Altenahr schaltete sowohl das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz - LGB - als auch eine Fachfirma ein, die nach einer Ortsbe­sich­tigung zu dem Ergebnis kamen, dass eine akute Felss­turz­ge­fährdung vorliege mit einer Gefahr für die beiden Wohnhäuser der Klägerin. Es seien umgehend Schutzmaßnahmen erforderlich. Daraufhin wurde rund zehn Meter hinter den beiden Wohnhäusern in etwa mittig auf den beiden unbebauten Grundstücken der Klägerin ein ca. zwei Meter hoher Stein­schlag­s­chutzzaun aus Metall errichtet. Anschließend wurden die Wohnhäuser im Spätsommer 2021 wieder zur Bewohnung freigegeben.

Im Februar 2023 verlangte die Klägerin erstmals von der Beklagten, den Stein­schlag­s­chutzzaun zu entfernen. Der Zaun sei ohne ihre ausdrückliche Zustimmung und ohne Absprache über den genauen Standort auf ihren Grundstücken errichtet worden. Es seien Maßnahmen möglich, ihre Grundstücke vor einem möglichen Steinschlag zu schützen, ohne dass ein solch massiver Zaun auf ihren Grundstücken errichtet werden müsste. Im Juni 2023 erhob sie Klage, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgte. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz wies die Klage mit der Begründung ab, ihr stehe kein Anspruch auf Beseitigung des auf ihren Grundstücken errichteten Zauns zu. Es fehle bereits an der Rechts­wid­rigkeit des ursprünglichen Hoheitsakts in Gestalt der Errichtung des Zauns. Die Beklagte habe den Fangzaun auf Grundlage des Polizei- und Ordnungs­be­hör­den­ge­setzes - POG - errichten dürfen, da eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden habe. Ausgehend vom Gebot der Effektivität der Gefahrenabwehr sei die Inanspruchnahme der Klägerin durch Errichtung des Zauns auf ihren Grundstücken geradezu zwingend gewesen. Alternative Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, etwa die Anbringung von Siche­rungs­netzen an der Felsnase oder ein Abbau der Felsformation, seien in der Kürze der Zeit offensichtlich nicht möglich gewesen. Umstände, die den ursprünglich rechtmäßigen in einen rechtswidrigen Zustand verwandelt haben könnten, lägen nicht vor. Die Klägerin habe der Errichtung des Zauns zumindest konkludent zugestimmt, weshalb ihr Folgen­be­sei­ti­gungs­an­spruch ausgeschlossen sei. Im Übrigen sei ein Folgen­be­sei­ti­gungs­an­spruch der Klägerin aber auch wegen Unzumutbarkeit der Wieder­her­stellung des früheren Zustands für die Beklagte ausgeschlossen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin wies das Oberver­wal­tungs­gericht zurück und führte zur Begründung aus:

Das Verwal­tungs­gericht habe zu Recht angenommen, dass die Beklagte den Stein­schlag­s­chutzzaun auf den unbebauten Grundstücken der Klägerin auf der Grundlage des POG habe errichten dürfen. Die Aufstellung des Zauns sei die schnellste und effektivste Methode gewesen, um der Gefahr des akut drohenden Schaden­s­ein­tritts durch einen Felssturz zu begegnen. Offenbleiben könne jedoch, ob der Beklagten nunmehr im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts andere, gleich geeignete, die Klägerin weniger belastende Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zur Verfügung stünden. Ebenfalls dahinstehen könne, ob die Klägerin der Errichtung des auf ihren Grundstücken stehenden Stein­schlag­s­chutzzauns konkludent zugestimmt habe und ob sie hieran auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch gebunden sei, so dass sie dessen Verbleib dulden müsste. Die Klägerin habe jedenfalls deshalb keinen Anspruch auf Beseitigung des auf ihren Grundstücken errichteten Stein­schlag­s­chutzzauns, da diese der Beklagten unzumutbar sei. Denn die Beseitigung dieses Zauns wäre mit ganz erheblichen Belastungen für die Beklagte verbunden, da alle in Frage kommenden alternativen Gefah­re­n­ab­wehr­maß­nahmen sehr hohe Kosten verursachen würden, während der Klägerin hieraus nur vergleichsweise geringe Vorteile erwüchsen. Nach einer im Berufungs­ver­fahren vorgelegten aktuellen ingeni­eu­r­geo­lo­gischen Stellungnahme des LGB würden sich nämlich die Kosten der beiden möglichen alternativen Schutzmaßnahmen - Felssicherung vor Ort oder Abtrag und regelmäßige Prüfung der absturz­ge­fährdeten Bereiche - inklusive Rückbau des Zauns auf 102.000 € bis 204.000 € belaufen. Gering seien hingegen die Vorteile, die sich durch die Wiedererlangung der Nutzungs­mög­lichkeit der hinter dem vorhandenen Stein­schlag­s­chutzzaun gelegenen Grund­s­tücksteile für die Klägerin ergäben, sofern dieser abgebaut werden würde. Mit einer künftigen baulichen Nutzbarkeit der Grund­s­tücksteile sei nicht zu rechnen. Auch im Übrigen dürften diese aufgrund ihrer Topographie kaum nutzbar sein. Die Klägerin habe ebenfalls nicht vorgetragen, welche Nutzungs­mög­lichkeit sie hinsichtlich dieser steilen und felsigen Grund­s­tücksteile sehe. Darüber hinaus bedeute der Zaun für die Klägerin zwar eine optische und damit ästhetische Beein­träch­tigung. Aufgrund seiner begrenzten Höhe von zwei Metern und der vorhandenen Luft- und Licht­durch­läs­sigkeit sei jedoch nicht ersichtlich, dass er - wie von der Klägerin geltend gemacht - eine erdrückende Wirkung oder das Gefühl des "Einge­mau­ertseins" hervorrufe. Urteil vom 6. Juni 2025, Aktenzeichen: 7 A 10051/25.OVG KONTAKT IMPRESSUM DATENSCHUTZ Wenn Sie das Abonnement beenden möchten, rufen Sie bitte den folgenden Link auf: Newsletter abmelden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/pt)

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