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Dokument-Nr. 36082

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Urteil16.06.2026Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz6 C 10023/26.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil16.06.2026

Landkreis­satzung über die Finanzierung von Kinder­ta­gess­tätten unwirksam

Die Satzung des Eifelkreises Bitburg-Prüm über die Finanzierung von Kinder­ta­gess­tätten ist unwirksam. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Normen­kon­troll­ver­fahren.

Mit der Satzung regelte der Eifelkreis, wie die nach Abzug der Kosten­be­tei­ligung des Landes verbleibenden weiteren Kosten von Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen insbesondere zwischen dem Landkreis und den kreis­an­ge­hörigen Gemeinden zu verteilen sind. Zwei Ortsgemeinden wandten sich mit einem Normen­kon­trol­lantrag gegen diese Satzung und eine Änderungs­satzung hierzu.

Das Oberver­wal­tungs­gericht erklärte die Satzung und die Änderungs­satzung für unwirksam, weil sie gegen höherrangiges Recht verstoßen:

Allerdings habe der Landkreis die Verteilung der Kosten für die Finanzierung der Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen durch Satzung auf der Grundlage der allgemeinen Satzungs­be­fugnis nach der Landkreis­ordnung regeln dürfen. Zwar schreibe § 5 Abs. 2 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Kinder­ta­gess­tät­ten­ge­setzes (KiTaG) vor, dass die Finanzierung von Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen durch Vereinbarungen auf Landes- und örtlicher Ebene zu regeln sei. Jedenfalls solange und soweit entsprechende vertragliche Vereinbarungen über die Kosten­ver­teilung mit den freien und kommunalen Trägern aber noch nicht vorlägen, könnten die Landkreise von der allgemeinen Satzungs­be­fugnis Gebrauch machen. Einen anderweitigen „Ausfa­ll­me­cha­nismus“ sehe das Gesetz nicht vor.

Nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sei aber die pauschale Bestimmung der Eigenanteile der Träger von Kinder­ta­gess­tätten an den Personalkosten. Zwar habe sich der Landkreis insoweit grundsätzlich an der auf Landesebene geschlossenen Überg­angs­ver­ein­barung vom 24. März 2024 orientieren können, auch wenn diese bereits mit dem 31. Dezember 2024 abgelaufen sei. Es fehle jedoch bislang an einer Prüfung, ob die als landesweiter Maßstab gedachten Rahmen­be­stim­mungen der Überg­angs­ver­ein­barung auch den besonderen Verhältnissen im Landkreis gerecht werden.

Auch die pauschale Bestimmung eines Zuschlages in Höhe von 3,5 % der Personalkosten als Ersatz für die laufenden Sachkosten der Einrich­tungs­träger entspreche nicht den hierfür geltenden rechtlichen Anforderungen. Eine solche Pauschalierung sei zwar grundsätzlich rechtlich zulässig. Der Landkreis müsse jedoch transparent machen, weshalb er die Pauschale als Sachkos­te­n­ersatz für angemessen erachte. An einer solchen Plausi­bi­li­sierung fehle es bislang.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/pt)

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