15.11.2024
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Dokument-Nr. 29444

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Beschluss09.11.2020Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz6 B 11345/20.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss09.11.2020

Betrieb einer Tennishalle durch Corona-Bekämpfungs­verordnung verbotenVerbot überschreitet weder Gebot der Verhält­nis­mä­ßigkeit noch stellt es eine ungerecht­fertigte Ungleich­be­handlung dar

Der Betrieb einer Tennishalle im Rahmen des Amateur- und Freizeitsports ist nach der Zwölften Corona-Bekämpfungs­verordnung Rheinland-Pfalz vom 30. Oktober 2020 verboten. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz gestern in einem Eil­rechtsschutz­verfahren.

Der Antragsteller, ein Tennis­s­port­verein, begehrte mit einem Eilantrag beim Verwal­tungs­gericht Mainz die Feststellung, dass die Regelung der aktuellen Zwölften Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung Rheinland-Pfalz zur Beschränkung des Amateur- und Freizeitsports dem Betrieb seiner Tennishalle nicht entgegensteht. Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Eilantrag trotz Bedenken an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung und der Verhält­nis­mä­ßigkeit der Verord­nungs­re­gelung im vorliegenden Fall mangels hinreichender Darlegung der Eilbe­dürf­tigkeit ab.

OVG verneint Anspruch begehrte Feststellung

Das Oberver­wal­tungs­gericht wies die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zurück. Das Verwal­tungs­gericht habe den Eilantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Zwar dürfte es hierfür entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht an der besonderen Eilbe­dürf­tigkeit fehlen. Der Antragsteller habe jedoch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.

Keine Beanstandung der Regelungen

Einer Durchführung von Amateur- und Freizeitsport in einer Tennishalle stünden die Regelungen in § 10 der aktuellen Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung entgegen. Danach seien Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaft­s­portarten und im Kontaktsport untersagt. Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzel­sportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sei nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen seien geschlossen. Diese Regelungen seien bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit hoher Wahrschein­lichkeit nicht zu beanstanden.

Keine einstweilige Anordnung nur aufgrund von Zweifeln an Verfas­sungs­mä­ßigkeit

Der begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung lasse sich nicht auf Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der angegriffenen Verordnung im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parla­ments­vor­behalt stützen, wie das Gericht bereits entschieden habe. Das aus der Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung folgende Verbot des Hallenbetriebs im Amateur- und Freizeitsport überschreite auch weder die sich aus dem Gebot der Verhält­nis­mä­ßigkeit ergebenden Grenzen des dem Verord­nungsgeber zustehenden Gestal­tungs­spielraums noch stelle es eine ungerecht­fertigte Ungleich­be­handlung dar. Das Verbot füge sich vielmehr in das Gesamtkonzept des Verord­nungs­gebers, angesichts der sog. zweiten Welle der Corona-Pandemie mit einer flächen­de­ckenden Strategie für einen begrenzten Zeitraum einen drastischen Verzicht auf direkte Begegnungen von Menschen zu erreichen, schlüssig ein. Konzeptioneller Ausgangspunkt sei dabei nicht die Anste­ckungs­wahr­schein­lichkeit für Teilnehmer bestimmter Veranstaltungen, sondern das Unterbinden nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte unter Aufrecht­er­haltung besonders wichtiger gesell­schaft­licher und wirtschaft­licher Bereiche.

Erhöhtes Infek­ti­o­ns­risiko in geschlossenen Räumen

Der Verord­nungsgeber habe sich vor diesem Hintergrund für das Offenhalten von Schulen und Kinder­ta­gess­tätten und eine weitgehende Aufrecht­er­haltung des mit einer besonderen wirtschaft­lichen Produktivität verbundenen Berufslebens entschieden. Soweit der Antragsteller das Bestehen eines relevanten Infek­ti­o­ns­risikos aufgrund des Hygienekonzepts für den Hallenbetrieb verneine, bestehe hierfür keine belastbare Tatsa­chen­grundlage. Es stehe außer Zweifel, dass insbesondere Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl regelmäßig einander unbekannter Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Infek­ti­o­ns­risiko mit sich brächten. Zudem verkenne der Antragsteller, dass - wie dargelegt - Ziel der angegriffenen Verordnung nicht die Schließung in infek­ti­o­ns­schutz­recht­licher Hinsicht konkret gefährlicher Bereiche, sondern die Unterbindung nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte sei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/aw)

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