18.10.2024
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Dokument-Nr. 29098

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Beschluss20.08.2020Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz6 B 10868/20.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss20.08.2020

Coronavirus: Prostitutions­stätten in Rheinland-Pfalz weiterhin geschlossen - Eilantrag auf Öffnung abgelehntOberverwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz zur Rechtmäßigkeit von Bordell­schlie­ßungen wegen Covid-19

Das in der Zehnten Corona-Bekämpfungs­verordnung Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2020 angeordnete Verbot der Öffnung von Prostitutions­stätten ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Antragstellerin betreibt eine Prostitutionsstätte in Speyer. Sie wandte sich mit einem Eilantrag gegen die Regelung der aktuellen Zehnten Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung Rheinland-Pfalz, wonach die Öffnung von Prosti­tu­ti­o­ns­s­tätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen untersagt ist. Das Verwal­tungs­gericht Mainz lehnte den Eilantrag ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht wies ihre Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts zurück.

Verordnung nicht rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht habe insbesondere zutreffend entschieden, dass die fragliche Verordnung nicht deshalb rechtswidrig sei, weil der Verord­nungsgeber von der ursprünglich mit Wirkung vom 10. Juni 2020 vorgesehenen Öffnung von Prosti­tu­ti­o­ns­s­tätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung wieder Abstand genommen und die Untersagung der Öffnung dieser Einrichtungen in der Zehnten Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung Rheinland-Pfalz aufrecht­er­halten habe.

Lockerungen der Beschränkungen von effektiven Kontroll­mög­lich­keiten abhängig

Dem Verord­nungsgeber komme bei der ständig zu aktua­li­sie­renden Bewertung der infek­ti­o­ns­schutz­recht­lichen Gefahrenlage ein weiter Einschät­zungs­spielraum zu, der sich auch auf die Frage erstrecke, zu welchem Zeitpunkt eine Maßnahme im Anschluss an eine solche Neubewertung gelockert werde. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Verord­nungsgeber die Lockerung von Beschränkungen (auch) davon abhängig gemacht habe, dass eine gebotene effektive Kontrolle möglich sei, um eine gegebenenfalls notwendige Nachverfolgung von Infek­ti­o­ns­ketten und -verläufen zu gewährleisten.

Kontrolldefizit bei sexuellen Dienst­leis­tungen aufgrund von Diskretion

Bei Prosti­tu­ti­o­ns­s­tätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sei ein drohen des Kontrolldefizit jedenfalls im Zusammenhang mit der Überprüfung von Kontaktdaten nachvollziehbar. Bei der Erbringung sexueller Dienst­leis­tungen bestehe - anders als bei sonstigen körpernahen Dienst­leis­tungen oder im Bereich der Gastronomie - ein erhöhtes Bedürfnis an "Diskretion", das es für diesen Bereich wahrschein­licher erachten lasse, dass Kunden unzutreffende Kontaktdaten angeben.

Sofern der Verord­nungsgeber bei seiner ursprünglichen Entscheidung für eine Öffnung von Prosti­tu­ti­o­ns­s­tätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen in Bezug auf drohende Kontroll­de­fizite einer Fehlein­schätzung unterlegen sein sollte, so würde dieser Umstand ihn nicht daran hindern, die Sachlage unter Berück­sich­tigung von (berechtigter) Kritik neu zu bewerten und die Verordnung entsprechend zu ändern.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/pt)

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