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Dokument-Nr. 29136

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Beschluss28.08.2020Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz6 B 10864/20.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss28.08.2020

Tantra-Massagen nach der Corona-Bekämpfungs­verordnung verbotenHöheres Infek­ti­o­ns­risiko als bei der Durchführung von Wellness­massagen

Die gewerbliche Durchführung von Tantra-Massagen ist nach der Zehnten Corona-Bekämpfungs­verordnung Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2020 verboten. Dies entschied das Oberverwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Antragstellerin will in ihrem Betrieb in Trier Tantra-Massagen durchführen. Mit einem Eilantrag beim Verwal­tungs­gericht Trier begehrte sie die Feststellung, dass die Regelung der aktuellen Zehnten Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung Rheinland-Pfalz, wonach die Öffnung von Prosti­tu­ti­o­ns­s­tätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen untersagt ist, dem nicht entgegensteht. Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Eilantrag ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht wies ihre Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts zurück.

Verord­nungsgeber bringt mit dem Begriff der „ähnlichen Einrichtungen“ zum Ausdruck, dass die Durchführung von sexuellen Handlungen in gewerblich hierzu betriebenen Einrichtungen untersagt werden soll

Die Betriebstätte der Antragstellerin werde aufgrund der darin angebotenen Tantra-Massagen von dem Öffnungsverbot der Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung für Prosti­tu­ti­o­ns­s­tätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen erfasst. Dabei könne offen bleiben, ob ihre Betriebstätte aufgrund der darin angebotenen Tantra-Massagen als Prosti­tu­ti­o­ns­stätte im Sinne der Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung einzuordnen sei. Der Verord­nungsgeber bringe jedenfalls mit dem Begriff der „ähnlichen Einrichtungen“ zum Ausdruck, dass die Durchführung von sexuellen Handlungen in gewerblich hierzu betriebenen Einrichtungen wegen des damit verbundenen Infektions- bzw. Anste­ckungs­risikos untersagt werden solle. Dass die von der Antragstellerin praktizierte Form der Tantra-Massage darauf gerichtet sei, die Kunden sexuell zu erregen, werde von ihr nicht in Abrede gestellt. Es liege auch keine ungerecht­fertigte Ungleich­be­handlung ihres Betriebs im Vergleich zu anderen körpernahen Dienst­leis­tungen, insbesondere zu (Wellness-)Massagen vor, die nach der Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen erbracht werden dürften. Denn bei der Erbringung der in ihrem Betrieb angebotenen Tantra-Massagen bestehe wegen des vermehrten Ausstoßes von Aerosolen ein deutlich höheres Infek­ti­o­ns­risiko als bei der Durchführung von Wellness­massagen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/pt)

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