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Dokument-Nr. 4139

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Beschluss16.04.2007Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz6 B 10233/07.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss16.04.2007

Anwoh­ner­be­schwerden: Diskothek muss früher schließenEinschränkung der Öffnungszeiten macht Betrieb nicht unmöglich

Die Diskothek „Point” in Emmelshausen muss jedenfalls bis zu einer abschließenden Entscheidung in einem gerichtlichen Haupt­sa­che­ver­fahren in den Nächten zu Montag bis Freitag um 1.00 Uhr und in den Nächten zu Samstag, Sonntag und gesetzlichen Feiertagen um 2.00 Uhr schließen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Diskothek „Point” wird seit ca. 30 Jahren in der Ortslage von Emmelshausen betrieben. Seit etwa 2003 gehen von ihr vermehrt Ruhestörungen aus. Außerdem kommt es zu zahlreichen, teilweise schwerwiegenden Straftaten, die von Besuchern begangen werden. Deshalb ordnete die Verbands­ge­mein­de­ver­waltung Emmelshausen an, dass die Diskothek in den Nächten zu Montag bis Freitag um 1.00 Uhr und in den Nächten zu Samstag, Sonntag und gesetzlichen Feiertagen um 2.00 Uhr geschlossen werden muss. Der gegen die sofortige Vollziehung dieser Verfügung von der Disko­the­ken­be­treiberin gestellte Eilantrag hatte beim Verwal­tungs­gericht Erfolg. Auf die Beschwerde der Verbands­ge­mein­de­ver­waltung hin lehnte das Oberver­wal­tungs­gericht den Antrag jedoch ab.

Angesichts der von der Diskothek ausgehenden Beein­träch­ti­gungen der Anlieger überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verkürzung der Öffnungszeiten das private Interesse am Betrieb der Diskothek im bisherigen zeitlichen Umfang. Die Einschränkung der Öffnungszeiten mache den Disko­the­ken­betrieb nicht von vornherein unmöglich. Vielmehr könne eine Diskothek auch dann weitergeführt werden, wenn sie um 1.00 Uhr beziehungsweise um 2.00 Uhr geschlossen werden müsse.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 20.04.2007

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