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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil19.12.2006
Kein Abwasserbeitrag bei Pflicht zur Versickerung von Oberflächenwasser
Ist der Eigentümer verpflichtet, das auf seinem Grundstück anfallende Oberflächenwasser versickern zu lassen, darf er nicht zu einem Beitrag für die Beseitigung des Niederschlagswassers herangezogen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Das Grundstück der Klägerin, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, grenzt an eine Straße, in der ein Abwasserkanal verläuft. Auf der Grundlage des Bebauungsplanes wurde der Klägerin in der Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle aufgegeben, das Oberflächenwasser auf dem Grundstück versickern zu lassen, statt es in den Abwasserkanal einzuleiten. Trotzdem verlangte die zuständige Verbandsgemeinde die Zahlung eines Beitrages für die Niederschlagswasserbeseitigung. Die hiergegen erhobene Klage hatte bereits vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Die Klägerin sei für die Beseitigung des Niederschlagswassers nicht beitragspflichtig. Die Auflage in der ihr erteilten Baugenehmigung ordne die Versickerung des Oberflächenwassers auf dem Grundstück an. Deshalb sei der Klägerin verbindlich untersagt, Niederschlagswasser in den vorhandenen Kanal einzuleiten, so das Oberverwaltungsgericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 16.01.2007
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