21.11.2024
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Urteil19.12.2006Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz6 A 11142/06.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil19.12.2006

Kein Abwasserbeitrag bei Pflicht zur Versickerung von Oberflä­chen­wasser

Ist der Eigentümer verpflichtet, das auf seinem Grundstück anfallende Oberflä­chen­wasser versickern zu lassen, darf er nicht zu einem Beitrag für die Beseitigung des Nieder­schlags­wassers herangezogen werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Das Grundstück der Klägerin, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, grenzt an eine Straße, in der ein Abwasserkanal verläuft. Auf der Grundlage des Bebauungsplanes wurde der Klägerin in der Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle aufgegeben, das Oberflä­chen­wasser auf dem Grundstück versickern zu lassen, statt es in den Abwasserkanal einzuleiten. Trotzdem verlangte die zuständige Verbands­ge­meinde die Zahlung eines Beitrages für die Nieder­schlags­was­ser­be­sei­tigung. Die hiergegen erhobene Klage hatte bereits vor dem Verwal­tungs­gericht Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Die Klägerin sei für die Beseitigung des Nieder­schlags­wassers nicht beitrags­pflichtig. Die Auflage in der ihr erteilten Baugenehmigung ordne die Versickerung des Oberflä­chen­wassers auf dem Grundstück an. Deshalb sei der Klägerin verbindlich untersagt, Nieder­schlags­wasser in den vorhandenen Kanal einzuleiten, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 16.01.2007

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