15.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 1360

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil20.09.2005

Arzt darf seinen Beruf nicht länger ausüben

Einem Arzt, der mehrfach gegen seine Pflichten als Notarzt verstoßen und regelwidrig Arzneimittel verordnet hat, ist zu Recht die Approbation entzogen worden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger ist seit dem Jahre 1984 als Facharzt für Allge­mein­medizin in freier Praxis niedergelassen. Zwischen den Jahren 1989 und 2002 trat er mehrmals wegen Pflicht­wid­rig­keiten bei der Ausübung des ärztlichen Notdienstes und bei der Verschreibung von Medikamenten strafrechtlich sowie berufs­ge­richtlich in Erscheinung. So wurde ihm in einem gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellten Strafverfahren vorgeworfen, dass er 1989 während seines Notdienstes einen Herzin­fa­rkt­pa­tienten an die Rettungs­lei­t­stelle verwiesen und sich nicht persönlich um ihn gekümmert hat. Da der Kläger im Jahre 1991 einem Notfa­ll­pa­tienten keine medizinische Hilfe geleistet hatte und dieser noch vor seiner Einlieferung ins Krankenhaus verstarb, wurde der Kläger zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Berufsgericht für Heilberufe legte dem Kläger 1999 eine Geldbuße auf, weil er einen von einer hilflosen Patientin erbetenen Haubesuch ablehnte und sie stattdessen auf ein Krankenhaus verwies. Zu einer Bewäh­rungs­strafe wegen fahrlässiger Körper­ver­letzung wurde der Kläger 1997 verurteilt. Er hatte an Drogenabhängige verschiedene Arzneimittel zur Substi­tu­ti­o­ns­therapie nebeneinander sowie in solchen Mengen und Konzentrationen verordnet, dass es zu schweren Komplikationen bei den Suchtkranken kam. Schließlich wurde der Kläger zu einer weiteren Bewäh­rungs­strafe wegen des Verschreibens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken verurteilt. Diese Sachverhalte nahm das zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zum Anlass, dem Kläger die Approbation zu entziehen. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Zu Recht habe das Landesamt dem Kläger die Approbation entzogen. Er habe sich wegen seiner häufigen Zuwider­hand­lungen gegen seine Berufspflichten sowohl als unzuverlässig als auch als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs erwiesen. Ein Notfallarzt dürfe einen geforderten Hausbesuch nur bei offensichtlich unbegründetem oder missbräuch­lichem Begehren ablehnen; in allen Zweifelsfällen müsse er sich zum Patienten begeben und sich ein eigenes Bild von dessen Leiden machen. Gegen diese berufs­rechtliche Pflicht eines Arztes habe der Kläger wiederholt und in vorwerfbarer Weise verstoßen. Außerdem habe er schuldhaft die ärztliche Kernpflicht zur gewissenhaften Verordnung von Medikamenten verletzt. Er habe zum einen Droge­n­ab­hängigen große Mengen von Suchter­satz­stoffen verord­net, obwohl eine dies rechtfertigende Diagnose nicht dokumentiert gewesen sei. Dadurch seien den Patienten die Überschreitung der Tagesdosis und sonstige Missbrauchs­mög­lich­keiten eröffnet worden. Zum anderen habe der Kläger laut straf­ge­richt­lichem Urteil Präparate verschrieben, die teilweise auf der so genannten Dopingliste geführt würden. Ob durch die inzwischen erfolgte Freistellung vom ärztlichen Notdienst und die Aufnahme eines jüngeren Kollegen in seine Praxis die jahrzehntelange Überforderung des Klägers als Ursache für sein berufliches Versagen beseitigt worden sei, könne nur im Rahmen eines Verfahrens auf Wiedererteilung der Approbation geprüft werden, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 61/05 des OVG Rheinland-Pfalz vom 29.11.2005

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