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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss18.03.2019
Kosten für Löschwasservorhaltung dürfen nicht in Wasserversorgungsgebühren mit einbezogen werdenLöschwasservorhaltung steht in keinem Zusammenhang mit Vorhaltung eines Wasseranschlusses
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Kosten für die Löschwasservorhaltung nicht in die Ermittlung der Höhe der Wassergebühren eingezogen werden dürfen.
Der beklagte Zweckverband Wasserversorgung Sickingerhöhe-Wallhalbtal (Landkreis Südwestpfalz) setzte für das Anwesen der Klägerin in Wallhalben eine Grundgebühr für die Vorhaltung eines Wasseranschlusses und eine Benutzungsgebühr für den Bezug von Trink- und Brauchwasser fest. Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchverfahrens Klage mit der Begründung, die Wassergebühren enthielten zu Unrecht Kosten für die Löschwasser-vorhaltung.
VG gibt Klage statt
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gab der Klage statt. Die Berücksichtigung von Kosten für die Vorhaltung von Löschwasser bei der Ermittlung der Höhe der Wassergebühren sei rechtswidrig.
Einbeziehung der Kosten für Löschwasservorhaltung in Gebührenermittlung unzulässig
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ab. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass die Satzung des Beklagten über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung nicht dazu ermächtige, die Kosten für die Löschwasservorhaltung in die Gebührenermittlung einzubeziehen. Nach der Satzung werde die Grundgebühr für die Vorhaltung eines Wasseranschlusses und die Benutzungsgebühr für den Bezug von Trink-, Brauch- und Betriebswasser erhoben. Die Löschwasservorhaltung stehe in keinem Zusammenhang mit der Vorhaltung eines Wasseranschlusses und werde auch vom Bezug von Trink-, Brauch- und Betriebswasser nicht umfasst. Daher werde weder die Grundgebühr noch die Benutzungsgebühr als Gegenleistung für die Löschwasservorhaltung verlangt.
Nicht dem Gebührenschuldner zugutekommende Gebühren dürfen nicht erhoben werden
Selbst wenn die Entgeltsatzung eine Rechtsgrundlage für eine Einbeziehung der Kosten der Löschwasservorhaltung in die Wasserversorgungsgebühren enthielte, bestünden die bereits vom Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebrachten Bedenken an einer solchen Satzungsregelung. Denn nach dem rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetz (§ 8 Abs. 4 Satz 1) hätten Kosten, die nicht den Gebührenschuldnern zugutekommen, bei der Ermittlung der entgeltsfähigen Kosten außer Ansatz zu bleiben, soweit sie erheblich seien. Die Kosten für die Löschwasservorhaltung kämen nicht den Schuldnern der Wasserversorgungsgebühr als solchen zugute, sondern nur als Teil der Allgemeinheit. Das Löschwasser werde nicht nur bereitgehalten, um Brände auf an die Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücken zu löschen, sondern unabhängig von einem solchen Anschluss beispielsweise auch für Lagerplätze, für Außenbereichsflächen wie etwa brennende Wald- oder Heckenparzellen und für einzelne in Brand geratene Gegenstände wie etwa Fahrzeuge nach einem Unfall.
Gebühr mit Gebot der Abgabengleichheit nicht zu vereinbaren
Die Löschwasservorhaltung diene mithin der Allgemeinheit. Nur von den an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücken eine Gegenleistung in Form einer Gebühr für die der Allgemeinheit zugutekommende Löschwasserversorgung zu verlangen, wäre mit dem Gebot der Abgabengleichheit nicht zu vereinbaren. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die von der Beklagten in die Gebührenkalkulation eingestellten Kosten für die Löschwasservorhaltung auch erheblich seien, habe der Beklagte mit seinem Vorbringen im Zulassungsverfahren nicht zu erschüttern vermocht. An dem Berücksichtigungsverbot des § 8 Abs. 4 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes ändere auch der vom Beklagten angeführte Umstand nichts, dass zur Pflichtaufgabe der öffentlichen Wasserversorgung nach dem Landeswassergesetz auch die Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz gehöre.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/ab)
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