15.11.2024
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Dokument-Nr. 27727

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Beschluss18.03.2019Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz6 A 10460/18.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss18.03.2019

Kosten für Lösch­wasser­vorhaltung dürfen nicht in Wasser­versorgungs­gebühren mit einbezogen werdenLösch­wasser­vorhaltung steht in keinem Zusammenhang mit Vorhaltung eines Wasser­an­schlusses

Das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Kosten für die Lösch­wasser­vorhaltung nicht in die Ermittlung der Höhe der Wassergebühren eingezogen werden dürfen.

Der beklagte Zweckverband Wasserversorgung Sickingerhöhe-Wallhalbtal (Landkreis Südwestpfalz) setzte für das Anwesen der Klägerin in Wallhalben eine Grundgebühr für die Vorhaltung eines Wasser­an­schlusses und eine Benut­zungs­gebühr für den Bezug von Trink- und Brauchwasser fest. Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolgloser Durchführung eines Wider­spruch­ver­fahrens Klage mit der Begründung, die Wassergebühren enthielten zu Unrecht Kosten für die Löschwasser-vorhaltung.

VG gibt Klage statt

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße gab der Klage statt. Die Berück­sich­tigung von Kosten für die Vorhaltung von Löschwasser bei der Ermittlung der Höhe der Wassergebühren sei rechtswidrig.

Einbeziehung der Kosten für Lösch­was­ser­vor­haltung in Gebüh­re­n­er­mittlung unzulässig

Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ab. Das Verwal­tungs­gericht habe zutreffend ausgeführt, dass die Satzung des Beklagten über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasser­ver­sorgung nicht dazu ermächtige, die Kosten für die Löschwasservorhaltung in die Gebüh­re­n­er­mittlung einzubeziehen. Nach der Satzung werde die Grundgebühr für die Vorhaltung eines Wasser­an­schlusses und die Benut­zungs­gebühr für den Bezug von Trink-, Brauch- und Betriebswasser erhoben. Die Lösch­was­ser­vor­haltung stehe in keinem Zusammenhang mit der Vorhaltung eines Wasser­an­schlusses und werde auch vom Bezug von Trink-, Brauch- und Betriebswasser nicht umfasst. Daher werde weder die Grundgebühr noch die Benut­zungs­gebühr als Gegenleistung für die Lösch­was­ser­vor­haltung verlangt.

Nicht dem Gebüh­ren­schuldner zugutekommende Gebühren dürfen nicht erhoben werden

Selbst wenn die Entgeltsatzung eine Rechtsgrundlage für eine Einbeziehung der Kosten der Lösch­was­ser­vor­haltung in die Wasserversorgungsgebühren enthielte, bestünden die bereits vom Verwal­tungs­gericht zum Ausdruck gebrachten Bedenken an einer solchen Satzungs­re­gelung. Denn nach dem rheinland-pfälzischen Kommu­na­l­ab­ga­ben­gesetz (§ 8 Abs. 4 Satz 1) hätten Kosten, die nicht den Gebüh­ren­schuldnern zugutekommen, bei der Ermittlung der entgeltsfähigen Kosten außer Ansatz zu bleiben, soweit sie erheblich seien. Die Kosten für die Lösch­was­ser­vor­haltung kämen nicht den Schuldnern der Wasser­ver­sor­gungs­gebühr als solchen zugute, sondern nur als Teil der Allgemeinheit. Das Löschwasser werde nicht nur bereitgehalten, um Brände auf an die Wasser­ver­sorgung angeschlossenen Grundstücken zu löschen, sondern unabhängig von einem solchen Anschluss beispielsweise auch für Lagerplätze, für Außen­be­reichs­flächen wie etwa brennende Wald- oder Heckenparzellen und für einzelne in Brand geratene Gegenstände wie etwa Fahrzeuge nach einem Unfall.

Gebühr mit Gebot der Abgaben­gleichheit nicht zu vereinbaren

Die Lösch­was­ser­vor­haltung diene mithin der Allgemeinheit. Nur von den an die öffentliche Wasser­ver­sorgung angeschlossenen Grundstücken eine Gegenleistung in Form einer Gebühr für die der Allgemeinheit zugutekommende Lösch­was­ser­ver­sorgung zu verlangen, wäre mit dem Gebot der Abgaben­gleichheit nicht zu vereinbaren. Die Annahme des Verwal­tungs­ge­richts, dass die von der Beklagten in die Gebüh­ren­ka­l­ku­lation eingestellten Kosten für die Lösch­was­ser­vor­haltung auch erheblich seien, habe der Beklagte mit seinem Vorbringen im Zulas­sungs­ver­fahren nicht zu erschüttern vermocht. An dem Berück­sich­ti­gungs­verbot des § 8 Abs. 4 Satz 1 des Kommu­na­l­ab­ga­ben­ge­setzes ändere auch der vom Beklagten angeführte Umstand nichts, dass zur Pflichtaufgabe der öffentlichen Wasser­ver­sorgung nach dem Landes­was­ser­gesetz auch die Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz gehöre.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/ab)

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