Der Kläger wendet sich dagegen, dass sein Schornstein alljährlich vom Schornsteinfeger gereinigt wird. Er habe 1999 einen neuen Gasheizkessel in seinem Wohnhaus einbauen lassen, der den Brennstoff völlig rückstandsfrei verbrenne. Deshalb sei eine Kontrolle des Schornsteins ausreichend und eine Reinigung nur bei einer tatsächlichen Verschmutzung zur Gewährleistung der Betriebssicherheit gerechtfertigt. Dieser Auffassung ist das Oberverwaltungsgericht nach Anhörung eines Sachverständigen für Schornstein- und Feuerungstechnik gefolgt.
Die in der Landeskehr- und Überprüfungsordnung für „Gasfeuerstätten für den planmäßigen Unterdruckbetrieb“ vorgesehene jährliche Kehrpflicht von Schornsteinen sei unnötig und belaste den Grundstückseigentümer unverhältnismäßig. Zwar diene die Reinigung der Schornsteine der Erhaltung der Feuersicherheit, die auch bei modernen Gasfeuerungsanlagen dadurch beeinträchtigt werden könne, dass Fremdkörper wie Vogelnester, Tierkörper, Ablagerungen von Blättern und Ähnliches zu Verengungen oder Verstopfungen des Leitungsquerschnitts führten. Jedoch träten solche Gefahrensituationen nicht in der Regelmäßigkeit auf, dass es notwendig sei, zwingend eine Reinigung pro Jahr vorzuschreiben. Vielmehr würden die öffentlichen Sicherheitsbelange ausreichend gewahrt, wenn regelmäßig eine Anlagenkontrolle, z. B. durch Ausspiegelung, erfolge und danach nur bei Bedarf eine Reinigung des Schornsteins stattfinde, so das Oberverwaltungsgericht.
Erläuterungen
Zum Hintergrund:
Mit der o. g. Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 13. Dezember 2004, Aktenzeichen: VGH B 7/04, umgesetzt. Nachdem das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße die Klage gegen die Kehrpflicht abgewiesen hatte, ließ das Oberverwaltungsgericht zunächst die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil nicht zu. Diese Entscheidung hob der Verfassungsgerichtshof auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück. Er gab dem Oberverwaltungsgericht auf, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen die Frage zu klären, ob die jährliche Kehrpflicht erforderlich ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 64/05 des OVG Rheinland-Pfalz vom 02.12.2005