15.11.2024
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Dokument-Nr. 1389

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Urteil15.11.2005Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz6 A 10105/05.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil15.11.2005

Gaszen­tra­l­heizung muss nicht jährlich gereinigt werden

Betreibt ein Hauseigentümer eine moderne Gaszen­tra­l­heizung, muss der Schornstein nicht mehr zwingend jährlich gereinigt werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger wendet sich dagegen, dass sein Schornstein alljährlich vom Schorn­steinfeger gereinigt wird. Er habe 1999 einen neuen Gasheizkessel in seinem Wohnhaus einbauen lassen, der den Brennstoff völlig rückstandsfrei verbrenne. Deshalb sei eine Kontrolle des Schornsteins ausreichend und eine Reinigung nur bei einer tatsächlichen Verschmutzung zur Gewährleistung der Betrie­bs­si­cherheit gerechtfertigt. Dieser Auffassung ist das Oberver­wal­tungs­gericht nach Anhörung eines Sachver­ständigen für Schornstein- und Feuerungs­technik gefolgt.

Die in der Landeskehr- und Überprü­fungs­ordnung für „Gasfeuerstätten für den planmäßigen Unter­druck­betrieb“ vorgesehene jährliche Kehrpflicht von Schornsteinen sei unnötig und belaste den Grund­s­tücks­ei­gentümer unver­hält­nismäßig. Zwar diene die Reinigung der Schornsteine der Erhaltung der Feuersicherheit, die auch bei modernen Gasfeu­e­rungs­anlagen dadurch beeinträchtigt werden könne, dass Fremdkörper wie Vogelnester, Tierkörper, Ablagerungen von Blättern und Ähnliches zu Verengungen oder Verstopfungen des Leitungs­qu­er­schnitts führten. Jedoch träten solche Gefah­ren­si­tua­tionen nicht in der Regelmäßigkeit auf, dass es notwendig sei, zwingend eine Reinigung pro Jahr vorzuschreiben. Vielmehr würden die öffentlichen Sicher­heits­belange ausreichend gewahrt, wenn regelmäßig eine Anlagen­kon­trolle, z. B. durch Ausspiegelung, erfolge und danach nur bei Bedarf eine Reinigung des Schornsteins stattfinde, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Erläuterungen
Zum Hintergrund:

Mit der o. g. Entscheidung hat das Oberver­wal­tungs­gericht die Vorgaben des Verfas­sungs­ge­richtshofs Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 13. Dezember 2004, Aktenzeichen: VGH B 7/04, umgesetzt. Nachdem das Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße die Klage gegen die Kehrpflicht abgewiesen hatte, ließ das Oberver­wal­tungs­gericht zunächst die Berufung des Klägers gegen das erstin­sta­nzliche Urteil nicht zu. Diese Entscheidung hob der Verfas­sungs­ge­richtshof auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberver­wal­tungs­gericht zurück. Er gab dem Oberver­wal­tungs­gericht auf, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachver­ständigen die Frage zu klären, ob die jährliche Kehrpflicht erforderlich ist.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 64/05 des OVG Rheinland-Pfalz vom 02.12.2005

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