15.11.2024
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Dokument-Nr. 2490

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Beschluss29.05.2006Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz5 B 10454/06.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss29.05.2006

Personalauswahl für schulisches Quali­täts­ma­na­gement nicht mitbe­stim­mungs­pflichtig

Der Bezirk­s­per­so­nalrat hat nicht das Recht, bei der Auswahl und Beauftragung der Beschäftigten der Agentur für Quali­täts­si­cherung, Evaluation und Selbst­stän­digkeit von Schulen - AQS - mitzubestimmen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die bei der Aufsichts- und Dienst­leis­tungs­di­rektion (ADD) gebildete AQS hat die Aufgabe, die Leistungs­fä­higkeit des Bildungssystems zu ermitteln, um die Qualität des Unterrichts und der Schulergebnisse zu sichern und zu verbessern. Nach Auffassung des Bezirk­s­per­so­na­lrates dient die Auswahl und Beauftragung von Beschäftigten der AQS als Gutachter der Vorbereitung einer Wirtschaft­lichkeits- und Organi­sa­ti­o­ns­prüfung von Schulen und unterliegt deshalb seiner Mitbestimmung. Sein Antrag, der ADD zu untersagen, die Gutachter ohne perso­na­l­ver­tre­tungs­rechtliche Mitbestimmung auszuwählen und zu beauftragen, hatte bei dem Verwal­tungs­gericht Erfolg. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde der ADD hob das Oberver­wal­tungs­gericht die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf und lehnte den Antrag des Personalrates ab.

Die Auswahl und Beauftragung von Gutachtern für eine Wirtschaft­lichkeits- und Organi­sa­ti­o­ns­prüfung unterliege der perso­na­l­ver­tre­tungs­recht­lichen Mitbestimmung nur, wenn dabei „externe“ Sachverständige herangezogen würden. Dazu zählten außerhalb der Verwaltung stehende Personen, wie z.B. Angestellte von Wirtschafts- und Beratungs­in­sti­tu­tionen. Auch Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung könnten bei Fragestellungen, die nicht ihre eigenen dienstlichen Aufgaben beträfen, als „externe“ Gutachter in Betracht kommen. Werde die gutachterliche Tätigkeit hingegen von eigenen Beschäftigten in ihrer amtlichen Eigenschaft ausgeübt, bestehe kein Mitbe­stim­mungsrecht des Personalrates. Dies sei bei den Gutachtern der AQS der Fall. Ihre Arbeit im Rahmen des schulischen Quali­täts­ma­na­gements gehöre zu ihren unmittelbaren dienstlichen Aufgaben und löse deshalb kein Mitbe­stim­mungsrecht aus, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 31.05.2006

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