14.11.2024
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Dokument-Nr. 1057

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Urteil16.09.2005Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz3 A 10933/05.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil16.09.2005

Telefonbetrug: OVG kürzt Dienstbezüge eines Polizeibeamten

Ein Polizeibeamter, der während der Dienstzeit private Telefon­ge­spräche unter missbräuch­licher Kennzeichnung als Dienstgespräche führt, bereichert sich vorsätzlich zum Nachteil des Dienstherrn.

Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz kürzte im konkreten Fall die Dienstbezüge des Beamten auf die Dauer von 15 Monaten um 1/20 (monatlich rund 135,00 € brutto).

Der 37jährige Beamte des mittleren Dienstes verrichtet seinen Dienst als Sachbearbeiter in einer rheinland-pfälzischen Polizei­dienst­stelle. Im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 11. Februar 2004 führte er während der Dienstzeit 424 Gespräche mit einer Gesamtdauer von 117 Stunden, wodurch dem Land Telefonkosten in Höhe von 262,86 € entstanden. Das daraufhin von der Staats­an­walt­schaft eingeleitete Strafverfahren wurde gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1.800,00 € eingestellt. Auf die vom Land Rheinland-Pfalz erhobene Diszi­pli­na­rklage kürzte das Verwal­tungs­gericht Trier die Dienstbezüge des Beamten auf die Dauer von sechs Monaten um 1/20. Die hiergegen erhobene Berufung, mit der das Land die Verhängung einer höheren Diszi­pli­n­a­r­maßnahme erstrebt, führt lediglich hinsichtlich der Dauer der Gehaltskürzung zu einer Verschärfung des erstin­sta­nz­lichen Urteils.

Ein Polizeibeamter sei gegenüber seinem Dienstherrn beim Umgang mit der dienstlichen Telefonanlage zu einem Höchstmaß an Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit verpflichtet, stellten die Richter klar. Wer diese Erwartung nicht erfülle, sondern aus eigennützigen Beweggründen vorsätzlich seinen Dienstherrn schädige, um ungerecht­fertigt Leistungen zu er­halten, disqualifiziere sich regelmäßig in seinem status­recht­lichen Amt. Ein solches Fehlverhalten wiege so schwer, dass es je nach den Gegebenheiten des Falles grundsätzlich die Zurückstufung, bei erheblichen Erschwe­rungs­gründen gegebenenfalls sogar die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigte. Von diesen Maßnahmen sei jedoch vorliegend abzusehen. Unter Berück­sich­tigung der im konkreten Fall zu Gunsten und zu Lasten des Beamten sprechenden Umstände sei vielmehr ausnahmsweise die Kürzung der Dienstbezüge in dem genannten Umfang ausreichend, aber auch erforderlich. Weitere Rechtsmittel sind gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 52/2005 des OVG Rheinland-Pfalz v. 10.10.2005

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